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Antigentest-Preisverordnung

Ab Mittwoch erhalten Apotheker 60 Cent pro Test

Ab dem heutigen Mittwoch erhalten Apotheker 60 Cent für die Abgabe von Coronavirus-Antigentests. Das sieht die entsprechende Preisverordnung aus dem Bundesministerium für Gesundheit vor. Händler dürfen demnach 40 Cent auf den Abgabepreis aufschlagen.
Stephanie Schersch
09.12.2020  10:30 Uhr

Im Kampf gegen das Coronavirus werden Antigentests in den kommenden Wochen eine wachsende Rolle spielen. Derzeit drängen immer mehr Hersteller mit ihren Produkten auf den Markt. Auch wenn Apotheken die Tests nach wie vor nicht regulär an Endverbraucher abgeben dürfen, war der strikte Arztvorbehalt zuletzt gekippt worden. So können Apotheken die Testkits inzwischen auch an Pflegeheime, Rettungsdienste sowie Schulen und Kitas abgeben.

Seit heute ist nun auch das Honorar für diese Leistung eindeutig geregelt. So können Apotheken bei Abgabe »pro Test einen einmaligen Festzuschlag von 60 Cent sowie die Umsatzsteuer erheben«, wie es in der sogenannten Antigen-Preisverordnung heißt. Für Händler und Großhändler gibt es demnach 40 Cent plus Steuer. Dieser Betrag war ursprünglich auch für Apotheken vorgesehen, was jedoch auf massive Kritik in der Standesvertretung stieß.

So hatte etwa die ABDA auf eine differenzierte Vergütung gedrängt und darauf verwiesen, dass Apotheken häufiger kleine Mengen abgeben was stückbezogen mehr Aufwand bedeute als die Herausgabe größerer Gebinde. Ähnlich hatte sich auch der Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen geäußert. Bereits Anfang Dezember hatte sich abgezeichnet, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) diesem Argument folgt und nachbessern wird. Gestern ist die überarbeitete Verordnung nun im Bundesanzeiger erschienen und tritt damit heute offiziell in Kraft.

Darüber hinaus stellt das BMG klar, dass die neuen Zuschläge keinen Einfluss auf Verträge haben, die vor dem 9. Dezember geschlossen wurden. So haben etwa Apotheken und Pflegeheime zur Umsetzung der neuen Teststrategie in den vergangenen Woche bereits Vereinbarungen über die Belieferung mit Tests getroffen, in denen die Preise individuell festgelegt wurden. In diese Abschlüsse sollen die neue Preisvorschriften nicht eingreifen.

Die Verordnung tritt außer Kraft, wenn keine epidemische Lage von nationaler Trageweite mehr besteht, spätestens jedoch am 31. März 2021.

 

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