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Neue Testverordnung in Kraft

Ab Juni sinken Verwaltungskosten für Bürgertests auf 2 Prozent

Tausende Apotheken führen tagtäglich Coronavirus-Schnelltests durch. Diese Leistung wird zwar vom Bund vergütet, dennoch treten die Apotheker zurzeit 3,5 Prozent der Verwaltungskosten des Gesamtbetrags an die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) ab. Diese Kosten sinken nun ab 1. Juni 2021 auf 2 Prozent. Zudem gilt die PCR-Bestätigungsdiagnostik künftig auch für Personen, die einen positiven Selbsttest vorweisen.
Charlotte Kurz
05.05.2021  13:10 Uhr

Am heutigen Mittwoch ist bekannt geworden, dass Union und SPD planen, die Bürgertests längerfristig ermöglichen zu wollen. Mit einer geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes soll die entsprechende Coronavirus-Testverordnung auch nach Aufhebung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite weiter gelten. In Deutschland betreiben Apotheken mittlerweile rund ein Viertel aller Teststellen, organisieren dafür passende Räumlichkeiten und schulen Personal für die Durchführung der Tests. 

Zurzeit erhalten die Apotheker je durchgeführter Testung 12 Euro. Ärzte erhalten für die gleiche Leistung 3 Euro mehr. Für die Erstattung der Sachkosten gibt es höchstens 6 Euro je Test. Zudem müssen Apotheken Verwaltungskosten an die KVen abtreten, über die sie die Tests abrechnen. Derzeit sind das 3,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten als Nicht-Mitglieder der KVen. Ärzte oder Leistungserbringer, die Mitglieder der KVen sind, zahlen 0,7 Prozent. Ab 1. Juni 2021 wird dieser Verwaltungskostenersatz aber auf 2 Prozent abzüglich der Sachkosten für Nicht-Mitglieder, also auch für Apotheken, gesenkt. Dies regelt die erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, die am gestrigen Dienstag in Kraft getreten ist.

Ursprünglich hatte ein Referentenentwurf zur Änderung der Testverordnung noch vorgesehen, die Abrechnungskosten auf nicht mehr als 250 Euro je Monat und je Leistungserbringer zu deckeln. Zudem wollte das BMG erst eine Art Mengenrabatt einführen, so dass die Verwaltungskosten weniger werden, je mehr Tests eine Teststelle durchführt. Von dieser Idee ist in der nun geltenden Verordnung nichts mehr zu lesen. Mit der Regelung, dass ab Juni alle Teststellen nur noch 2 Prozent abtreten müssen, werden somit auch kleinere Teststellen stärker entlastet.

PCR-Test auch nach positivem Laientest

In der aktualisierten Testverordnung wird zudem ausdrücklich geregelt, dass nicht nur Personen, die ein positives Testergebnis nach einem Coronavirus-Schnelltest, der beispielsweise in Apotheken durchgeführt wurde, Anspruch auf einen PCR-Test zur Bestätigungsdiagnostik haben, sondern auch Personen, die einen Selbsttest durchgeführt haben. Damit können Apotheken nun auch Personen PCR-Bestätigungstests anbieten, die einen positiven Selbsttest vorweisen können. Diese Tests können ebenfalls über die KVen abgerechnet werden.

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