In der aktualisierten Testverordnung wird zudem ausdrücklich geregelt, dass nicht nur Personen, die ein positives Testergebnis nach einem Coronavirus-Schnelltest, der beispielsweise in Apotheken durchgeführt wurde, Anspruch auf einen PCR-Test zur Bestätigungsdiagnostik haben, sondern auch Personen, die einen Selbsttest durchgeführt haben. Damit können Apotheken nun auch Personen PCR-Bestätigungstests anbieten, die einen positiven Selbsttest vorweisen können. Diese Tests können ebenfalls über die KVen abgerechnet werden.