Ab 1. Juli Zusatzdaten für Cannabis-Rezepturen verpflichtend |
Ev Tebroke |
24.06.2021 13:30 Uhr |
Mit der Abrechnung von Cannabis-Rezepturen müssen ab 1. Juli 2021 elektronische Zusatzdaten an die Krankenkassen übermittelt werden, diese geben etwa Aufschluss über die exakte Menge und den gemäß Hilfstaxe geltenden Preis des verwendeten Bestandteils. / Foto: ABDA
Im Zuge neuer Vergütungsregeln für Apotheker bei der Cannabisversorgung hatten sich die Spitzengremien der Krankenkassen und Apotheker auf transparentere Abrechnungsdaten verständigt. Bislang hatten die Apotheken bei den Preisverhandlungen für die Abgabe und Zubereitung von medizinischem Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Dronabinol keine plausible Verhandlungsgrundlage, da keine ausreichend detaillierten Abrechnungsdaten vorlagen. Das wird nun anders: Ab 1. Juli 2021 ist für Cannabis-Rezepturen der Aufdruck eines sogenannten Hash-Werts auf dem Papierrezept erforderlich. Zudem müssen mit dem Abrechnungsdatensatz von Papier- sowie E-Rezept elektronische Zusatzdaten (Z-Datensatz) über das Rechenzentrum an die Krankenkasse übermittelt werden.
Dieses Prozedere ist seit 1. März 2020 in Anlage 10 der Hilfstaxe geregelt, dem Vertragswerk über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen. Die PZ hatte hierüber berichtet. Die ABDA weist darauf hin, dass die nun erforderlichen Z-Datensätze in der Regel automatisch bei der Abrechnung über die Software erzeugt werden. Über die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Änderungen der betreffenden Technischen Anlage 1 (TA1) und Technischen Anlage 3 (TA3) wurden die Softwarehäuser und Rechenzentren informiert. Die Apothekeninhaber sollten entsprechende Informationen und Handlungsanweisungen ihrer Softwareanbieter beachten, so der Appell.
Prinzipiell werden mit dem Z-Datensatz verschiedene Zusatzdaten-Segmente übermittelt. Bei Cannabis-Rezepturen enthalten diese Datensätze detaillierte Informationen, wie beispielsweise die PZN der tatsächlich eingesetzten Packung, Menge und Preis gemäß Hilfstaxe des verwendeten Bestandteils sowie das Abgabedatum. Was die einzelnen Z-Segmente bedeuten, ist in der Technischen Anlage 3 (TA3) definiert. Diese nun zu übermittelnden Informationen ermöglichen es, in künftigen Preisverhandlungen eine schnellere und genauere Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen eventueller Preisregelungen zu kalkulieren, hieß es aus DAV-Vorstandskreisen.
Bei dem Hash-Wert, oft auch als Hash-Code bezeichnet, handelt es sich um eine 40-stellige Zahl, die das ärztliche Papierrezept mit den elektronisch übermittelten Abrechnungsdaten verknüpft. Bei E-Rezepten ist er daher nicht notwendig. Der Code wird in die 2. und 3. Taxzeile gedruckt und setzt sich wie folgt zusammen:
Die ersten zehn Ziffern bilden die zehnstellige PZN, gefolgt von dem dreistelligen Faktor und der siebenstelligen Taxe. Auf den Stellen 21-30 folgt erneut die PZN, nachgelagert der Faktor und abschließend erneut sieben Taxziffern. In der ersten Taxzeile werden die entsprechende Sonder-PZN und die Gesamt-Taxe aufgedruckt.
Für Rezepturen zur Cannabisversorgung (Anlage 10 der Hilfstaxe) ist die Lieferung besagter Zusatzdaten ab 1. Juli 2021 vorgeschrieben. Die ABDA weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine ärztliche Verordnung nur eine Rezeptur umfassen kann. Dies ist hinsichtlich der Zertifizierung der Arztsoftware im Bundesmantelvertrag der Ärzte entsprechend vorgeschrieben, wird aber unter Umständen noch nicht zuverlässig beachtet. Die Verordnung diverser Cannabissorten auf einem Rezept ist somit nicht möglich.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.