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Heimversorgung: Lagerraum als Arbeitsstätte zulässig

 

Apotheken dürfen die Heimversorgung auch von einem externen angemieteten Lagerraum aus regeln. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig am Mittwoch entschieden. Dies verstößt aus Sicht der Richter nicht gegen die in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) festgelegte Raumeinheit. Um die Räume außer zur Lagerhaltung auch für pharmazeutische Tätigkeiten zur Heimversorgung nutzen dürfen, müssen diese laut BVerwG aber in die Betriebserlaubnis aufgenommen werden. Zudem dürfen die Tätigkeiten nicht bereits anderen Räumen der Apotheke zugeordnet sein.

 

Mit der Entscheidung bestätigt das Gericht in Leipzig das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen vom September 2015. Dies hatte einem heimversorgenden Apotheker das Recht zugebilligt, seine angemieteten Räume außer zur Lagerung von Arzneimitteln und typischen Lagerarbeiten auch für sonstige für die Heimversorgung notwendige Dienstleistungen zu nutzen. Zudem hielt das OVG für die Nutzung der externen Räumlichkeiten eine Erweiterung der Betriebserlaubnis für erforderlich. Der Apotheker hatte gegen seine Aufsichtsbehörde, den Landkreis Recklinghausen, geklagt, weil diese den Lagerraum streng als Lager definierte und keine erweiterte Betriebserlaubnis erteilen wollte.

 

Laut ApBetrO sind die Betriebsräume einer Apotheke so anzuordnen, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke erreichbar ist (Raumeinheit). Seit 2012 gilt dabei für Lagerräume zur Krankenhaus- oder Heimversorgung eine Ausnahme. Nach Ansicht des BVerwG lässt sich sowohl dem Apothekengesetz als auch der ApBetrO entnehmen, dass die Zweckbestimmung eines Lagerraums nicht auf Lagertätigkeiten beschränkt ist, sondern dort auch sonstige zum Apothekenbetrieb gehörende Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Davon ausgenommen seien Tätigkeiten, die notwendigerweise anderen genannten Betriebsräumen der Apotheke zuzuordnen sind, weil die Tätigkeiten eine entsprechende Beschaffenheit und Einrichtung der Räumlichkeiten erfordern. Auch die Entstehungsgeschichte der novellierten ApBetrO sowie der Zweck der Ausnahmeregelung sprechen nach Auffassung der Richter gegen eine Beschränkung auf bloße Lagertätigkeiten. Die Novellierung der ApBetrO 2012 war insbesondere erfolgt, um klinik- und heimversorgenden Apotheken die Auslagerung von Versorgungsräumen zu ermöglichen.

 

Auch müssen externe Räume gesondert in die Betriebserlaubnis mit aufgenommen werden, so das BVerwG. «Der Apotheker unterliegt bei der Nutzung externer Betriebsräume denselben Anforderungen an die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Apothekenbetriebs und denselben Überwachungs- und Kontrollpflichten wie bei der Nutzung interner Betriebsräume», teilte das BVerwG mit. Eine erweiterte Betriebserlaubnis sei zu Recht erforderlich, da die Erlaubnis für eine Apotheke stets personen- und raumgebunden sei. (et)

 

27.05.2016 l PZ

Foto: Fotolia/psdesign