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Retax-Vermeidung: Arztnummern überprüfen!

 

Die AOK Hessen hat eine neue Idee, wie sie von Apotheken belieferte Rezepte retaxieren kann. Die Krankenkasse will überprüfen, ob die lebenslange Arztnummer (LANR) und Betriebsstättennummer (BSNR) eines Arztes an verschiedenen Stellen auf dem Rezept übereinstimmen, teilte sie dem Landesapothekerverband Hessen (HAV) mit. Hintergrund ist ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg, das Apotheker zum Abgleich der Identität der Arztnummern verpflichtet. «Nach Ansicht der AOK Hessen, die wir nicht teilen, besteht diesbezüglich auf Basis des Arzneimittellieferungsvertrags außerhalb eines Fälschungsverdachts eine Prüfpflicht der Apotheke», schreibt der HAV in einer Mitgliederinformation. Der Verband empfiehlt bis zur Klärung mit der Krankenkasse, bei sämtlichen Rezepten die Arztnummern abzugleichen, auch wenn kein Fälschungsverdacht besteht.

Nach Angaben des HAV muss die lebenslange Arztnummer im Rezeptkopf unter «Arzt-Nr.» stehen und kann zusätzlich im Stempel vermerkt sein. Die Betriebsstättennummer findet sich an drei Stellen: Im Rezeptkopf unter «Betriebsstätten-Nr.», im Stempel und unten rechts in der weißen Codierzeile des Rezepts. Bemerkt der Apotheker eine Unstimmigkeit, sollte er Rücksprache mit dem verordnenden Arzt halten, um dessen Urheberschaft zu klären und ein neues Rezept mit übereinstimmenden Nummern anfordern, rät der HAV.

Das LSG hatte im September 2013 die Klage eines Berliner Apothekers abgewiesen, dessen Mitarbeiter unwissentlich mehrere gefälschte Rezepte über HIV-Medikamente beliefert hatten. Erst die Krankenkasse erkannte den Betrug anhand der unterschiedlichen Arztnummern und retaxierte die Rezepte. Das Gericht war der Meinung, die Pharmazeuten hätten mehr Sorgfalt walten lassen und die Fälschung erkennen müssen. Ein Apotheker dürfe ein Arzneimittel zulasten der Krankenkassen grundsätzlich nur abgeben, wenn alle auf der Arzneimittelverordnung enthaltenen Arztnummern identisch sind (Aktenkennzeichen L 9 KR 192/11). Das Gericht ließ keine Berufung oder Revision zu. (db)

 

16.05.2014 l PZ

Foto: Fotolia/N-Media-Images