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Retaxierungen: Aut-idem-Verordnung geht vor Rabattvertrag

 

Die ärztliche Therapiehoheit darf durch Rabattverträge nicht aufgeweicht werden. Dies hat das Sozialgericht Koblenz nach Angaben des Arzneimittelimporteurs Kohlpharma gestern mit einem Urteil bestätigt. Ein Aut-idem-Kreuz auf dem Rezept befreit den Apotheker demnach eindeutig und grundsätzlich von der Rabattvertragspflicht.

 

Im aktuellen Fall hatte ein Apotheker gegen die Retaxierung durch eine Kasse geklagt. Diese hatte bemängelt, dass der Apotheker trotz Rabattvertrag ein mit Aut-idem-Kreuz verordnetes Importarzneimittel abgegeben hatte.

 

Es könne nicht sein, dass die therapeutische Entscheidung des Arztes durch Rabattverträge zunichte gemacht werde, wird das Gericht zitiert. Die Therapiehoheit des Arztes sei ein hohes Gut. Daher müsse es dem Arzt möglich sein, die Abgabe eines bestimmten Arzneimittels zu erzwingen, etwa aus Compliancegründen. Dies sei nur über das Aut-idem-Kreuz möglich. Der Apotheker sei auch im Importbereich nicht befugt, sich über die Entscheidung des Arztes hinwegzusetzen.

 

«Die Richter haben hier klar und deutlich im Sinne des Patienten entschieden», sagte Jörg Geller, Geschäftsführer von Kohlpharma. Die Therapiehoheit der Ärzte bleibe gewahrt und die Apotheker hätten endlich Rechtssicherheit. (et)

 

08.01.2014 l PZ

Foto: ABDA