Gerichtsbeschluss: Elektronische Gesundheitskarte ist Pflicht |

Krankenversicherte sind ab dem 1. Januar 2014 dazu verpflichtet, die neue elektronische Gesundheitskarte (EGK) zu verwenden. Ein Anspruch gegen die Krankenkassen auf Ausstellung eines anderweitigen Versicherungsnachweises besteht nicht. Das hat das Sozialgericht Berlin am 7. November per Beschluss festgelegt (Az: S 81 KR 2176/13 ER). Wie die Pressestelle des Gerichts heute mitteilte, habe das Gericht damit erstmals einen Rechtsschutzantrag aus inhaltlichen Gründen abgelehnt. Bislang seien entsprechende Anträge wegen fehlender Dringlichkeit abgewiesen worden. Bereits seit Monaten wehrten sich Versicherte, auch vor dem Berliner Sozialgericht, wegen datenschutzrechtlicher Bedenken gegen die Einführung der EGK.
Dem nun entschiedenen Fall liegt der Antrag eines Versicherten zugrunde, der eine Krankenversichertenkarte besaß, deren Gültigkeit am 30. September 2013 endete. Der Antragsteller weigerte sich trotz mehrfacher Aufforderung, seiner Krankenkasse die Personalangaben und das Lichtbild zu übersenden. Diese wären jedoch zur Anfertigung einer neuen, diesmal elektronischen Gesundheitskarte nötig gewesen. Die Begründung des Antragstellers: Er wolle die «biometrisch angelegten Krankenkarten» nicht nutzen. Er verwies dabei auf die öffentliche Kritik an dieser und stellte im Rahmen eines Eilverfahrens einen Antrag an das Sozialgericht Berlin. Er beantragte, die Krankenkasse zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung über seinen Versicherungsschutz auszustellen, die er anstelle der EGK nutzen könne. Diesen Antrag wies das Gericht zurück. Der Antragsteller sei gesetzlich dazu verpflichtet, ab dem 1. Januar 2014 die EGK zu nutzen. Das beinhalte auch seine Mitwirkung, also die Übersendung seiner Personaldaten und des Lichtbildes an seine Krankenkasse.
Zur Begründung führt das Gericht an, die Speicherung der Personaldaten auf der neuen Karte sei durch ein überwiegendes Interesse der Versichertengemeinschaft gedeckt und sichere eine effektive Leistungserbringung und Abrechnung. Das beschränke zwar die allgemeine Handlungsfreiheit, das Interesse der Solidargemeinschaft überwiege jedoch. Das dazugehörige Foto erleichtere die Identitätskontrolle und verhindere einen Missbrauch der Karte. Die Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur EKG ändere nichts am Umfang der Daten, die zwingend auf der Karte enthalten seien. Weder diese Daten noch das Foto verletzten das Sozialgeheimnis oder das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so das Gericht. Das Allgemeininteresse überwiege erheblich das Individualinteresse. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung müsse in diesem Fall hingenommen werden. Es seien keine höchstpersönlichen oder sensiblen Verhältnisse des Versicherten betroffen. Zudem könne das Versicherungssystem nur funktionieren, wenn sich alle Versicherten bei der Inanspruchnahme von Leistungen ausweisen würden. Dem stehe nicht entgegen, dass die EGK technisch dazu geeignet sei, weitere Angaben und Funktionalitäten zu speichern. Diese erweiterten Möglichkeiten seien einerseits noch nicht eingeführt und andererseits nur mit Zustimmung des Versicherten gesetzlich zulässig.
Der Beschluss vom 7. November ist noch nicht rechtskräftig. Er kann vom Antragsteller angefochten werden. (ke)
15.11.2013 l PZ
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