Gericht verbietet Werbung mit AVP |

Apotheker dürfen nicht mit der Formulierung «Preisvorteil gegenüber AVP» werben. Das entschied das Landgericht Berlin Ende Mai und nannte nun die Gründe für sein Urteil. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen eine Versandapotheke, die Medikamente mit der obenstehenden Formulierung beworben hatte. Als Quelle für den Apothekenverkaufspreis (AVP) hatte sie außerdem auf den «ABDA-Artikelstamm» verwiesen.
Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Täuschung der Verbraucher. Diese setzten die Abkürzung AVP mit der Abkürzung UVP gleich und müssten annehmen, es handele sich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, so die Zentrale. Tatsächlich sei der AVP jedoch gar kein Verbraucherpreis.
Das Landgericht Berlin sah das genauso. Dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher sei der Begriff AVP nicht geläufig, erklärten die Richter. Er setze die Angabe AVP mit der ihm vertrauten Bezeichnung UVP gleich. Der Verweis auf den ABDA-Artikelstamm helfe ihm auch nicht weiter, schließlich habe er darauf keinen Zugriff, so die Juristen. Es könne außerdem nicht vom Verbraucher erwartet werden, «umfangreiche Recherchen» durchzuführen, um sich über die Grundlage des Preisvergleichs zu informieren. Auch betreffe der AVP die meisten Verbraucher überhaupt nicht, da er nur dann gilt, wenn die Kosten für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel von der Krankenkasse übernommen werden, etwa bei Kindern.
Insgesamt habe der Beklagte «zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils» gemacht, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Richter untersagten dem Versender deshalb, weiter mit dem irreführenden Verweis auf den AVP zu werben. Tut er es doch, droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Das Urteil ist allerdings bislang nicht rechtskräftig, die Versandapotheke kann also in Berufung gehen. Bereits im vergangenen November hatte das Landgericht Frankfurt am Main in einem ähnlichen Fall ebenfalls der Wettbewerbszentrale Recht gegeben. (ah)
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