Wo Apotheker ihrem Personal Corona-Tests anbieten müssen |
Auch in Berlin handelte der Senat diese Woche und führte die Testpflicht zum 31. März ein. In der zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird in Paragraf 6a geregelt: »Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solchen zur Selbstanwendung unter Aufsicht, zu unterbreiten und diese Testungen zu organisieren.« Allerdings gilt dies laut Berliner Verordnung nur, wenn ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung auch zumutbar ist.
In Brandenburg müssen Arbeitgeber allen ihren Beschäftigten mindestens einen Test pro Woche anbieten, dies sieht die Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des Coronavirus vom 30. März vor. Damit müssen auch Apothekeninhaber ihren Beschäftigten in Brandenburg mindestens einen, und in Berlin und Sachsen zwei Tests pro Woche ermöglichen. Sowohl die Laientests als auch die Schnelltests, die von professionellen Anwendern durchgeführt werden, können dafür genutzt werden.
Andere Bundesländer wie etwa Bremen warten derzeit noch auf eine Ansage vonseiten des Bundes. »Wir erwarten hierzu eine verpflichtende Regelung der Bundesregierung«, erklärte ein Sprecher der Gesundheitssenatorin in Bremen der PZ. Sollte diese bundesweite Regelung nicht kommen, werde auch Bremen eine entsprechende Testpflicht einführen, so der Sprecher. Auch der Hamburger Senat kündigte an, dass Unternehmen ihren Beschäftigten die Tests zweimal pro Woche anbieten sollen. Aktuell gilt hier jedoch noch keine Testpflicht. In einer Mitteilung der Sozialbehörde vom 31. März heißt es: »Sofern der Bundesgesetzgeber in absehbarer Zeit keine entsprechende Verpflichtung einführt, beabsichtigt der Senat eine Testpflicht auf Landesebene einzuführen, sobald sichergestellt ist, dass auch ausreichend Tests am Markt verfügbar sind.«
In den meisten Bundesländern gibt es jedoch noch keine entsprechende Testpflicht, die für Apotheken gelten, so etwa in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (NRW), Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Teilweise haben die Länder eine Pflicht zum Vorhalten von Tests bei manchen Dienstleistungen eingeführt. So gilt dies beispielsweise in NRW für Kosmetikberufe, wo der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Kunden nicht eingehalten werden und zudem keine Masken im Zuge einer körpernahen Dienstleistung getragen werden könne. Davon ausgenommen sind jedoch medizinische Dienstleistungen.
Auch in Sachsen-Anhalt gebe es keine »landesseitige Testpflicht für Unternehmen«, so ein Sprecher des Sozialministeriums. Allerdings gibt es hier regionale Besonderheiten. So habe der Burgenlandkreis aufgrund der hohen Infektionsbelastung im Rahmen einer Verordnung geregelt, dass »Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten ein Testangebot mit mindestens einer Testung pro Woche vorhalten müssen«. Dies dürfte allerdings für kaum eine Apotheke zutreffen.
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Hinweis der Redaktion: Am 2. April wurde die Information aktualisiert, dass Hamburg plant, die Testpflicht einzuführen.
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