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Bundesregierung weicht aus
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Wer fängt die Versender ein?

EU-Versendern will die Freie Apothekerschaft (FA) juristisch einen Riegel vorschieben, aktuell per Eilantrag auf Streichung der Niederlande von der Länderliste. Es geht nicht nur um Regelverstöße, sondern auch um Sicherheitsbedenken und fehlende Kontrollen. Bei der Bundesregierung und bei Landesbehörden verfängt dies allerdings nicht. 
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 26.06.2024  15:02 Uhr

Aus den Niederlanden sollen keine Arzneimittel mehr nach Deutschland versandt werden dürfen, dafür kämpft die Freie Apothekerschaft (FA) mit juristischen Mitteln. Am 18. Juni hat der Verein nach eigener Aussage einen Antrag zur Aktualisierung der sogenannten Länderliste an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) geschickt, das diese Länderliste führt. Ziel: Die Niederlande sollen von der Liste verschwinden.

Einen Tag später sei beim Verwaltungsgericht in Berlin ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt worden, teilte der Verein im Nachgang mit. Ziel auch hier: kein Arzneimittelversand mehr aus den Niederlanden.

Konkret solle eine einstweilige Verfügung gegen die Länderliste ergehen, erhofft sich die FA-Vorsitzende Daniela Hänel. In einer Mitteilung betonte sie, dass die Zeit dränge: Jeden Tag müssten zwei Apotheken für immer schließen. »Auf die aus unserer Sicht in puncto Niederlande rechtswidrige Länderliste haben die politisch Verantwortlichen schon viel zu lange Rücksicht genommen.«

Länderliste seit 2011 nicht mehr geändert

Die Länderliste wird vom BMG geführt, ist allerdings seit 2011 nicht mehr geändert worden. Sie benennt die EU-Mitglied- sowie EWR-Staaten, aus denen Humanarzneimittel nach Deutschland versandt werden dürfen. Das sind derzeit – teils mit Einschränkungen – die Niederlande, Schweden, Tschechien und Island. Ursprünglich war auch Großbritannien auf der Liste.

Ausweislich dieser Liste sollen mit deutschem Recht vergleichbare Sicherheitsstandards in den entsprechenden Ländern gewährleistet sein, so sieht es § 73 Abs. 1 Satz 3 Arzneimittelgesetz (AMG) vor. Konkret heißt es dort: »Das Bundesministerium veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen.«

Eben wegen dieser Liste vertrauten die Verbraucher darauf, dass die Sicherheitsstandards im EU-Ausland vergleichbar seien – dabei müssten die Versender aus den Niederlanden solche Standards eben nicht einhalten, würden in Deutschland zudem nicht kontrolliert und erhielten durch Card-Link einen »ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil«, heißt es vom FA.

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