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ApoRG im Bundesrat

Wenn die Stunde der Länder schlägt

Die Bundesländer haben ein Problem mit »Apotheken light« und werden nicht müde zu betonen, dass sie viel Änderungsbedarf am geplanten Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) haben. Aber wie schwer wiegen diese Zweifel im Bundesrat? Welche Länder müssten wie abstimmen, um die – nicht zustimmungspflichtigen – Pläne am Ende zu stoppen? Einige Szenarien.
Cornelia Dölger
07.08.2024  16:00 Uhr

Kritik auch von Lauterbachs Parteigenossen

Auch in Brandenburg, wo SPD, CDU und Grüne regieren, stemmt sich das Gesundheitsressort gegen die Pläne. Als Grund führt das grün geführte Ministerium an, dass die PTA-Ausbildung aktuell nicht auf die alleinige Anwesenheit in einer Apotheke und eine tiefergehende Arzneimittelberatung ausgelegt sei. Dies könne auch die Hinzuziehung von Approbierten bei pharmazeutischen Fragestellungen nicht ausgleichen.

Und selbst von Parteigenossen des Bundesgesundheitsministers kommt Gegenwind, etwa aus Sachsen, wo Lauterbachs Parteikollegin Petra Köpping Landesgesundheitsministerin ist. Einen Betrieb von Apotheken durch PTA halte sie nicht für sachgerecht, so Köpping zur PZ. »Apotheken light« seien der falsche Weg. 

SPD-Gesundheitsminister Andreas Philippi aus Niedersachsen ergänzte, er sehe beim ApoRG noch reichlich Nachbesserungsbedarf, insbesondere was die geplanten weiteren Entfernungen zwischen den Apotheken eines Filialverbunds angeht. In einem Flächenland wie Niedersachsen gehe es um die Versorgung des ländlichen Raums – diese gerate bei größeren Distanzen in Gefahr. »Weiterhin sprechen wir uns ausdrücklich gegen Apotheken ohne persönliche Anwesenheitspflicht von Apothekerinnen und Apothekern aus«, so der Minister.

Auch die SPD-Gesundheitsministerinnen und -minister aus Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und dem Saarland hatten sich vor Kurzem klar gegen die aktuellen Reformpläne ausgesprochen und die Hoffnung geäußert, dass diese noch einmal überarbeitet werden.

Widerspruch auch von den Linken: Thüringens Gesundheitsministerin Heike Werner warnte davor, dass durch das Konzept »Apotheken ohne Apotheker« das Fremd- und Mehrbesitzverbot in Wanken gerate. Zudem führe die Aufhebung der Präsenzpflicht für Approbierte »unweigerlich zum Abbau der öffentlichen Apotheke und zum massiven Personalabbau von approbiertem Personal«, hieß es.

Wie die Länder mitbestimmen können

Angesichts von so viel Zuspruch hoffen die Apotheken im ApoRG-Gesetzgebungsverfahren also zu Recht auf die Unterstützung der Länder. Bislang gibt es allerdings nicht einmal einen Kabinettsentwurf und auch der Bundestagsbeschluss liegt noch in einiger Ferne. Die Zeit der Länder ist noch nicht gekommen. 

Aber sie wird unweigerlich kommen, denn auch bei nicht-zustimmungsbedürftigen Gesetzen haben die Länder mitzureden. Zunächst per Stellungnahme des Bundesrats, einem wichtigen Indikator, der anzeigt, in welche Richtung die Länderauffassung geht.

Die Geschlossenheit der Landesgesundheitsminister in puncto ApoRG kann hier eine wichtige Rolle spielen, denn wie jede Vorlage wird auch das ApoRG zunächst in den Ausschüssen beraten, die erarbeiten, wie mit dem Gesetzesvorhaben verfahren werden soll. Zentrale Kritikpunkte wie die »Apotheke light« können hier geäußert und Änderungsvorschläge gemacht werden.

Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats gibt für das ApoRG anschließend eine Beschlussempfehlung ab. Die Bundesratsmitglieder wägen in der Plenarsitzung ab, ob sie der Beschlussempfehlung folgen oder nicht. Der Bundestag kann die Stellungnahme der Länder anschließend berücksichtigen, muss es aber nicht. 

Wenn der Bundestag das Gesetz beschlossen hat und die Länder mit wichtigen Inhalten nach wie vor nicht einverstanden sind, können sie den Vermittlungsausschuss anrufen, der seinerseits Änderungsvorschläge machen kann. Er kann theoretisch auch empfehlen, den Gesetzesbeschluss ganz aufzuheben.

Gibt es eine Einigung, beschließt der Bundestag das Gesetz mit den Änderungen erneut. Falls aber in drei Vermittlungsrunden keine Einigung erzielt wurde, können die Länder als Ultima Ratio binnen zwei Wochen Einspruch gegen den Beschluss einlegen. Daher werden nicht-zustimmungsbedürftige Gesetze wie das ApoRG Einspruchsgesetze genannt.

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