Wem dürfen Apotheken den zweiten Booster anbieten? |
Auf Nachfrage bei der ABDA zeigt sich aber, dass die impfenden Apothekerinnen und Apotheker in dieser Sache durchaus einen Ermessensspielraum haben. Eine Sprecherin sagte gegenüber der PZ: »Die Entscheidung, wer zu dem gefährdeten Personenkreis gehört, liegt im Ermessen des Impfenden (hier des impfenden Apothekers). Wenn der Impfling darstellen kann, dass er zu einer vulnerablen Personengruppe (auch immungeschwächte Personen ab fünf Jahren) gehört beziehungsweise engen Kontakt zu Personen dieser Gruppe hat, so kann er eine zweite Auffrischimpfung in der Apotheke erhalten. Unseres Erachtens zählen hierzu auch Personen, die beispielsweise gefährdete Personen im häuslichen Umfeld pflegen. Die Empfehlungen der STIKO sind Richtlinien und lassen einen Ermessensspielraum für alle impfenden Personen (also auch für Apothekerinnen und Apotheker) zu.«
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