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Coronavirus-Schnelltests

Was müssen Apotheken bei den Schnelltests jetzt beachten?

Ab dem 11. Oktober haben nur noch bestimmte Personengruppen Anspruch auf kostenlose Corona-Schnelltests. Dazu gehören unter anderem Kinder, Schwangere, bestimmte Studienteilnehmer sowie Kontaktpersonen von Coronavirus-Infizierten. Auch zur Beendigung einer Absonderung können Tests in der Apotheke auf Kosten des Staates durchgeführt werden. Teilweise sind die Ansprüche aber bis Ende des Jahre befristet. Die ABDA hat hierzu eine Handlungshilfe veröffentlicht.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 07.10.2021  15:54 Uhr

Wer hat künftig Anspruch auf kostenlose Tests?

Ab 11. Oktober werden nur noch bestimmte Personengruppen Anspruch auf kostenlose Corona-Schnelltests haben. Dabei können auch vollständig gegen Covid-19 geimpfte oder genesene Personen ebenfalls einen Anspruch auf einen kostenfreien Test haben. Grundsätzlich gilt aber auch, dass lediglich symptomfreie Personen in Apotheken getestet werden sollen. Für Personen, die Covid-19-Symptome haben, wird ein Arztbesuch empfohlen, heißt es in dem Leitfaden.

Als erste anspruchsberechtigte Gruppe gehören Personen, die Kontakt zu Coronavirus-Infizierten hatten. Dabei muss hier dargelegt werden, dass die zu testende Person von einem Arzt als Kontaktperson festgestellt wurde. Typischerweise muss hier eine entsprechende schriftliche Bestätigung vorgelegt oder diese Tatsache anderweitig glaubhaft gemacht werden. Zudem ist der Anspruch auch gegeben, wenn die Statusanzeige »erhöhtes Risiko« in der Corona-Warn-App vorgezeigt wird.

Auch asymptomatische Personen, die in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen in den letzten 14 Tagen waren, während dort eine Coronavirus-Infektion festgestellt wurde, haben einen Anspruch auf einen kostenlosen Test. Dazu gehören Einrichtungen wie Krankenhäuser, Ambulanz-Praxen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken oder Entbindungseinrichtungen. Ebenfalls zählen hierzu Zahn- und Arztpraxen, sowie Rettungsdienste oder Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD), in denen medizinische Untersuchungen oder Behandlungen durchgeführt werden. Zu den Einrichtungen gehören darüber hinaus Kitas, Horte, Schulen, Ferienlager, Pflegeheime für Ältere oder Menschen mit Behinderungen, Pflegedienste sowie Obdachlosenunterkünfte, Flüchtlingseinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, aber auch Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.

Wenn diese Einrichtungen zudem einen Test von Personen, die dort aufgenommen werden sollen oder tätig sind, verlangen, kann dieser ebenfalls kostenlos durchgeführt werden. Für welche Einrichtungen dies genau gilt, ist in der Anlage 1 des Leitfadens genau gelistet. Bereits aufgenommene Personen, die sich beispielsweise in einem Krankenhaus aufhalten, sowie Besucher, werden von den Einrichtungen selbst getestet. Diese haben demnach keinen Anspruch auf kostenlose Tests von Apotheken.

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