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FAQ

Was Apotheker über den E-Medikationsplan wissen müssen

Seit Juli können Medikationspläne auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert und abgerufen werden – vorausgesetzt, die Arztpraxis oder Apotheke sind bereits an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen. Was die Apotheker dabei alles beachten müssen, erklärt eine umfangreiche Frage-Antwort-Sammlung der ABDA.
AutorKontaktDaniela Hüttemann
Datum 10.08.2020  10:00 Uhr

So langsam geht es für die Apotheken los mit dem Anschluss an die TI. Waren zunächst nur wenige Betriebe im Rahmen eines Modellprojekts in Westfalen-Lippe angeschlossen, hat die Gematik am 22. Juli den ersten E-Health-Konnektor zugelassen. Zwei Tage später waren die ersten beiden Apotheken bereits angebunden.

Angeschlossene Arzt- und Zahnarztpraxen und Apotheken können nun für Patienten, die mindestens drei Medikamente einnehmen und es wünschen, einen E-Medikationsplan (EMP) auf der elektronischen Gesundheitskarte (EGK) des Patienten anlegen und bearbeiten. Voraussetzung ist zum einen, dass der Patient eine EGK mit sechsstelliger PIN seiner Krankenkasse hat und schriftlich in die Speicherung einwilligt. Arzt oder Apotheker beziehungsweise deren Fachpersonal, im Falle der Apotheken also das gesamte pharmazeutische Personal, können dann einen in ihrer Software vorliegenden Medikationsplan auf die EGK überspielen. Alle Ärzte, Zahnärzte und Apotheken des Patienten können die Daten mithilfe der Karte ebenfalls abrufen und aktualisieren oder ergänzen. Zudem können Psychotherapeuten die Daten einsehen, aber nicht bearbeiten. Nur der Patient hat dafür bislang keine technischen Möglichkeiten und ist auf einen Papierausdruck angewiesen.

Für die Patienten hatte die Gematik bereits am 15. Juni eine Informationsbroschüre veröffentlicht. Von der Gematik gibt es zudem Checklisten zum Anlegen und zum Auslesen des EMP sowie einen Leitfaden für Apotheker und pharmazeutisches Personal. Nun hat die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, ergänzend eine umfassende Frage-Antwort-Sammlung (FAQ) aus Apothekersicht herausgebracht und stellt zudem ein Muster für die nötige Einwilligungserklärung des Patienten auf ihrer Website im internen Bereich bereit. 

Sind Bundesmedikationsplan und elektronischer Medikationsplan dasselbe?

Nein, das sind sie nicht. Ein elektronischer Medikationsplan hat deutlich mehr Funktionen als der Bundesmedikationsplan (BMP). Der EMP enthält auch Daten zu in der Vergangenheit eingenommenen Medikamenten und hat Kommentarfelder, sowohl zu einzelnen Präparaten als auch übergeordnet zur gesamten Medikation. Hier können Ärzte und Apotheker zusätzliche Informationen eintragen, um den interprofessionellen Austausch zu verbessern.

Darüber hinaus kann der Arzt dort sogenannte medikationsrelevante Daten ablegen, zum Beispiel ob Allergien und Arzneimittel-Unverträglichkeiten vorliegen oder eine Schwangerschaft besteht. Auch wichtige Werte wie Gewicht oder Kreatininwert können hier hinterlegt werden. Das eröffnet Apothekern neue Möglichkeiten im Management der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS), denn sie können die Daten in ihrer Software verarbeiten, wenn sie über das entsprechende Modul verfügen.

Die ABDA empfiehlt: »Sofern der Patient einen EMP nutzt, sollte der BMP immer aus dem EMP generiert beziehungsweise ausgedruckt werden, umgekehrt kann ein BMP jedoch nicht automatisch in einen vollständigen EMP überführt werden.« Außerdem enthält die EGK seit Juli auch den Notfalldatensatz mit Diagnosen und Vorerkrankungen, Kontaktdaten von behandelnden Ärzten sowie Angehörigen und weiteren Angaben. Diese Daten können nur Ärzte erstellen, die im Notfall auch ohne die PIN des Patienten darauf zugreifen können, während Apotheker und Psychotherapeuten den Notfalldatensatz nur mit PIN auslesen können.

Müssen Apotheken einen EMP neu anlegen und aktualisieren?

Apotheken können Patienten ihren EMP auf Wunsch aktualisieren und auch ausdrucken. Dafür muss die EGK vorliegen. Übrigens sind Apotheken zwar weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet, einen neuen EMP auf Patientenwunsch anzulegen, allerdings sind sie gesetzlich verpflichtet, einen vorhandenen EMP oder BMP bei Abgabe eines Arzneimittels zu aktualisieren und im Umfang des BMP auf der EGK zu speichern. Es liegt aber in der Eigenverantwortung des Patienten, seinen EMP bei Arzt und Apotheker aktualisieren zu lassen. Er selbst hat dazu keine Möglichkeit, zum Beispiel um OTC-Medikamente einzutragen.

Es wird empfohlen, dass das pharmazeutische Personal auch alle OTC-Präparate aufführt. Rx-Arzneimittel sollen bereits im Rahmen der Verordnung durch den Arzt aufgenommen werden. In der Apotheke soll der Handelsname des abgegebenen Präparats ergänzt werden sowie Angaben zu Dosierung oder Anwendungsgrund, wenn diese eindeutig vorliegen.

Fehlt ein beliefertes Rx-Mittel sollte die Apotheke dieses ergänzen (Wirkstoff, Handelsname, Stärke, Darreichungsform, Einheit). »Eintragungen weiterer Arzneimittel auf Patientenwunsch sollten nur dann vorgenommen werden, wenn die Apotheke verifizieren kann, dass die Angaben aktuell und richtig sind«, rät die ABDA (mit dem Vermerk »laut Patientenangabe« im Kommentarfeld).

Bekommt die Apotheke ein Honorar ?

Das FAQ umfasst noch viele weitere Punkte, zum Beispiel ob und wie potenziell veraltete oder unstrittig falsche Medikationseinträge gelöscht werden sollen. Besonders interessant ist auch der Punkt »Honorierung und Datenschutz«. Der Gesetzgeber sieht bislang für die Erstellung und Aktualisierung des EMP jedoch kein Honorar vor.

Aber: »Sollten diese Schritte zukünftig im Rahmen einer honorierten pharmazeutischen Dienstleistung, wie zum Beispiel einer Medikationsanalyse, durchführbar sein, sollte in der Apotheke bei Wunsch des Patienten nach Erstellung beziehungsweise Aktualisierung des EMP geprüft werden, inwiefern der Patient die Kriterien einer solchen abrechenbaren pharmazeutischen Dienstleistung erfüllt.«

Wie sieht es aus mit der Haftung?

Grundsätzlich haften alle Beteiligten für ihre Eintragungen. »Allerdings ist die Nachvollziehbarkeit hierbei kaum gegeben, da die EGK lediglich die Information enthält, wer zuletzt Änderungen am EMP vorgenommen hat und wann dies war«, heißt es im FAQ. Die ABDA rät Apothekern nur Informationen einzutragen, die sie verifizieren konnten und die vollständig vorliegen.

Vollständigkeit und Aktualität werden natürlich angestrebt, können aber nicht vorausgesetzt werden. Zum einen muss der Patient EGK und PIN bei jedem Arzt- und Apothekenbesuch dabei haben, außerdem muss er auf die Verwendung des EMP verweisen – der Patient kann aber auch von seinem Recht Gebrauch machen, einzelne Arzneimittel nicht aufnehmen zu lassen. Die Apotheke ist daher weder in der Lage noch gesetzlich dazu verpflichtet, den Medikationsplan auf Vollständigkeit und Aktualität zu prüfen.

Die Frage-Antwort-Sammlung umfasst noch viele weitere Informationen, unter anderem zum Datenschutz, zum Umgang mit der PIN des Patienten, zur Datenpflege, wie der aktuelle EMP auf eine neue EGK kommt oder was zu tun ist, wenn ein Vertreter des Patienten die Apotheke besucht.

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