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FAQ

Was Apotheker über den E-Medikationsplan wissen müssen

Seit Juli können Medikationspläne auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert und abgerufen werden – vorausgesetzt, die Arztpraxis oder Apotheke sind bereits an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen. Was die Apotheker dabei alles beachten müssen, erklärt eine umfangreiche Frage-Antwort-Sammlung der ABDA.
AutorKontaktDaniela Hüttemann
Datum 10.08.2020  10:00 Uhr

So langsam geht es für die Apotheken los mit dem Anschluss an die TI. Waren zunächst nur wenige Betriebe im Rahmen eines Modellprojekts in Westfalen-Lippe angeschlossen, hat die Gematik am 22. Juli den ersten E-Health-Konnektor zugelassen. Zwei Tage später waren die ersten beiden Apotheken bereits angebunden.

Angeschlossene Arzt- und Zahnarztpraxen und Apotheken können nun für Patienten, die mindestens drei Medikamente einnehmen und es wünschen, einen E-Medikationsplan (EMP) auf der elektronischen Gesundheitskarte (EGK) des Patienten anlegen und bearbeiten. Voraussetzung ist zum einen, dass der Patient eine EGK mit sechsstelliger PIN seiner Krankenkasse hat und schriftlich in die Speicherung einwilligt. Arzt oder Apotheker beziehungsweise deren Fachpersonal, im Falle der Apotheken also das gesamte pharmazeutische Personal, können dann einen in ihrer Software vorliegenden Medikationsplan auf die EGK überspielen. Alle Ärzte, Zahnärzte und Apotheken des Patienten können die Daten mithilfe der Karte ebenfalls abrufen und aktualisieren oder ergänzen. Zudem können Psychotherapeuten die Daten einsehen, aber nicht bearbeiten. Nur der Patient hat dafür bislang keine technischen Möglichkeiten und ist auf einen Papierausdruck angewiesen.

Für die Patienten hatte die Gematik bereits am 15. Juni eine Informationsbroschüre veröffentlicht. Von der Gematik gibt es zudem Checklisten zum Anlegen und zum Auslesen des EMP sowie einen Leitfaden für Apotheker und pharmazeutisches Personal. Nun hat die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, ergänzend eine umfassende Frage-Antwort-Sammlung (FAQ) aus Apothekersicht herausgebracht und stellt zudem ein Muster für die nötige Einwilligungserklärung des Patienten auf ihrer Website im internen Bereich bereit. 

Sind Bundesmedikationsplan und elektronischer Medikationsplan dasselbe?

Nein, das sind sie nicht. Ein elektronischer Medikationsplan hat deutlich mehr Funktionen als der Bundesmedikationsplan (BMP). Der EMP enthält auch Daten zu in der Vergangenheit eingenommenen Medikamenten und hat Kommentarfelder, sowohl zu einzelnen Präparaten als auch übergeordnet zur gesamten Medikation. Hier können Ärzte und Apotheker zusätzliche Informationen eintragen, um den interprofessionellen Austausch zu verbessern.

Darüber hinaus kann der Arzt dort sogenannte medikationsrelevante Daten ablegen, zum Beispiel ob Allergien und Arzneimittel-Unverträglichkeiten vorliegen oder eine Schwangerschaft besteht. Auch wichtige Werte wie Gewicht oder Kreatininwert können hier hinterlegt werden. Das eröffnet Apothekern neue Möglichkeiten im Management der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS), denn sie können die Daten in ihrer Software verarbeiten, wenn sie über das entsprechende Modul verfügen.

Die ABDA empfiehlt: »Sofern der Patient einen EMP nutzt, sollte der BMP immer aus dem EMP generiert beziehungsweise ausgedruckt werden, umgekehrt kann ein BMP jedoch nicht automatisch in einen vollständigen EMP überführt werden.« Außerdem enthält die EGK seit Juli auch den Notfalldatensatz mit Diagnosen und Vorerkrankungen, Kontaktdaten von behandelnden Ärzten sowie Angehörigen und weiteren Angaben. Diese Daten können nur Ärzte erstellen, die im Notfall auch ohne die PIN des Patienten darauf zugreifen können, während Apotheker und Psychotherapeuten den Notfalldatensatz nur mit PIN auslesen können.

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