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FAQ
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Was Apotheker über den E-Medikationsplan wissen müssen

Seit Juli können Medikationspläne auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert und abgerufen werden – vorausgesetzt, die Arztpraxis oder Apotheke sind bereits an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen. Was die Apotheker dabei alles beachten müssen, erklärt eine umfangreiche Frage-Antwort-Sammlung der ABDA.
AutorKontaktDaniela Hüttemann
Datum 10.08.2020  10:00 Uhr

Wie sieht es aus mit der Haftung?

Grundsätzlich haften alle Beteiligten für ihre Eintragungen. »Allerdings ist die Nachvollziehbarkeit hierbei kaum gegeben, da die EGK lediglich die Information enthält, wer zuletzt Änderungen am EMP vorgenommen hat und wann dies war«, heißt es im FAQ. Die ABDA rät Apothekern nur Informationen einzutragen, die sie verifizieren konnten und die vollständig vorliegen.

Vollständigkeit und Aktualität werden natürlich angestrebt, können aber nicht vorausgesetzt werden. Zum einen muss der Patient EGK und PIN bei jedem Arzt- und Apothekenbesuch dabei haben, außerdem muss er auf die Verwendung des EMP verweisen – der Patient kann aber auch von seinem Recht Gebrauch machen, einzelne Arzneimittel nicht aufnehmen zu lassen. Die Apotheke ist daher weder in der Lage noch gesetzlich dazu verpflichtet, den Medikationsplan auf Vollständigkeit und Aktualität zu prüfen.

Die Frage-Antwort-Sammlung umfasst noch viele weitere Informationen, unter anderem zum Datenschutz, zum Umgang mit der PIN des Patienten, zur Datenpflege, wie der aktuelle EMP auf eine neue EGK kommt oder was zu tun ist, wenn ein Vertreter des Patienten die Apotheke besucht.

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