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Gesetzliche Neuerungen
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Was ändert sich 2026?

Das Jahr 2026 bringt für viele Menschen spürbare Änderungen mit sich. Betroffen sind unter anderem die Gesundheitsversorgung, die Sozialsysteme, Mobilität und Finanzen und die Arbeitswelt. Es stehen im kommenden Jahr zudem fünf Landtagswahlen an.
AutorMelanie Höhn
Datum 31.12.2025  08:00 Uhr

Zusatzbeitragssatz auf 2,9 Prozent angehoben

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den amtlichen Zusatzbeitragssatz für 2026 von 2,5 auf 2,9 Prozent angehoben. Der tatsächlich erhobene Zusatzbeitragssatz lag bereits 2025 laut Techniker Krankenkasse (TK) bei durchschnittlich 2,9 Prozent. Der tatsächliche Durchschnitt am Markt 2026 werde höher als der amtliche Zusatzbeitragssatz sein. 

Zum 1. Januar 2026 erhöhen sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Zum Beispiel steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung von 5.512,50 Euro auf 5.812,50 Euro im Monat.

Pflegefachpersonen sollen laut Bundesregierung künftig, gemäß ihren Qualifikationen, mehr Befugnisse bekommen und mehr eigenständige Entscheidungen treffen können, die bisher Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren, beispielsweise beim Management chronischer Erkrankungen. Zudem sollen gezielt alternative Wohnformen zum betreuten Wohnen und zu klassischen Pflegeheimen gestärkt werden.

Rentenpaket und Aktivrente beschlossen

Mit dem Rentenpaket 2025 setzt die Bundesregierung drei wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrags um. Das Rentenniveau wird bis 2031 bei 48 Prozent stabilisiert. Auch für vor 1992 geborene Kinder sollen drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet werden. Die Aufhebung des Anschlussverbots ermöglicht die freiwillige Weiterarbeit nach der Regelaltersgrenze und bildet eine arbeitsmarktrechtliche Grundlage für die Aktivrente.

Ab 2026 können Menschen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, mit der Aktivrente bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen.

Künftig sollen mehr Menschen laut Bundesregierung von einer guten Betriebsrente profitieren können, vor allem Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie mit geringem Einkommen. Die Regelung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Rentenerhöhung und höherer Steuergrundfreibetrag

Nach den jüngsten Vorausberechnungen im Rentenversicherungsbericht 2025 soll die gesetzliche Rente in Deutschland zum 1. Juli 2026 um etwa 3,7 Prozent steigen, basierend auf der Lohnentwicklung des Vorjahres. Die konkrete Erhöhung wird formell erst im Frühjahr 2026 festgelegt, wenn alle Daten vorliegen.

Laut Deutscher Rentenversicherung steigt 2026 der Steuergrundfreibetrag auf 12.348 Euro. Für Neurentner steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente ebenfalls: Menschen, die 2026 in Rente gehen, müssen diese zu einem Anteil von 84 Prozent versteuern. Die übrigen 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente sind steuerfrei. Mit jedem neuen Rentnerjahrgang sinkt der steuerfreie Anteil um 0,5 Prozentpunkte. Wer 2058 in den Ruhestand geht, muss seine Rente zu 100 Prozent versteuern. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.

Wer eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, kann ab Januar 2026 mehr hinzuverdienen. Bei voller Erwerbsminderung ergibt sich eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von rund 20.700 Euro. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Mindesthinzuverdienst-Grenze rund 41.500 Euro. Zudem erhöht sich die Zurechnungszeit bei Erwerbsunfähigkeit um einen Monat, wodurch die Rente höher ausfällt.

Seit 2012 wird das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben, bis 2031 auf das 67. Lebensjahr. Aktuell erreicht der Jahrgang 1960 seine reguläre Altersgrenze mit 66 Jahren und sechs Monaten. Für Menschen, die später geboren wurden, erhöht sich das Renteneintrittsalter in Zwei-Monats-Schritten weiter. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt das 67. Lebensjahr als Altersgrenze.

Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (ursprünglich »Rente mit 63«) steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. 1961 Geborene können diese Altersrente ab einem Alter von 64 Jahren und acht Monaten erhalten. Für später Geborene erhöht sich die Altersgrenze pro Jahrgang um zwei Monate. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze.

Für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt der Mindestbeitrag von 103,42 Euro auf 112,16 Euro, der Höchstbeitrag von 1.497,30 Euro auf 1.571,70 Euro. Für Neurentner steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente auf 84 Prozent.

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