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Arbeitsschutzverordnung

Vorzeitiges Aus für Pandemie-Schutzmaßnahmen

Die während der Coronavirus-Pandemie eingeführte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll vorzeitig zum 2. Februar außer Kraft treten. In der Verordnung standen auch für Apotheken bis zuletzt einige Hygiene-Maßnahmen, wie beispielsweise spezielle Anforderungen an das betriebliche Hygienekonzept.
AutorKontaktBenjamin Rohrer
Datum 24.01.2023  09:00 Uhr

Die Arbeitsschutzverordnung war vom Sozialministerium während der Pandemie erlassen worden, um einerseits das Infektionsgeschehen beherrschbar zu halten und andererseits krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und somit Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu minimieren. Die Verordnung hatte den Betrieben phasenweise weitreichende Maßnahmen vorgegeben, beispielsweise das 3G-Hygienekonzept.

In den vergangenen Monaten war jedoch auch die Arbeitsschutzverordnung immer weiter gelockert worden. Letztmalig war das Papier im September 2022 geändert und bis April 2023 verlängert worden. Doch der Verordnungsgeber, also die Bundesregierung, will die Maßnahmen nun frühzeitig auslaufen lassen. Zur Begründung heißt es im Verordnungsentwurf, der der PZ vorliegt: »Die Häufigkeit und Schwere von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Coronavirus nehmen stetig ab und es bestehen günstige Prognosen hinsichtlich des mittel- und langfristigen Infektionsgeschehens. Daher ist die Fortgeltung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 7. April 2023 nicht mehr erforderlich.«

Hygienekonzept und Maskenpflicht fallen weg

Bis zuletzt hatte die Verordnung auch für Apotheken wichtige, betriebliche Hygiene-Maßnahmen vorgeschrieben. Beispielsweise müssen die Arbeitgeber, also die Inhaber, sicherstellen, dass zwischen den Beschäftigten der vorgegebene Hygiene-Abstand von 1,5 Metern möglich ist – ist dies nicht möglich, müssen die Arbeitgeber ihren Teams während der Arbeitszeit Atemschutzmasken bereitstellen. Das Hygienekonzept sieht unter anderem auch vor: Sicherstellung der Handhygiene, die Einhaltung der Hust- und Niesetikette, das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen sowie die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten. Außerdem müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten während der Arbeitszeit die Möglichkeit einräumen, Impftermine wahrzunehmen.

Die Bundesregierung will den Unternehmen aber weiterhin raten, bestimmte Hygiene-Standards einzuhalten. In der Verordnung zur Aufhebung der Arbeitsschutzverordnung soll daher auch geregelt werden, dass das Sozialministerium unverbindliche Empfehlungen veröffentlicht, »die Betriebe und Verwaltungen in die Lage versetzen, im Falle erneuter lokaler oder branchenspezifischer Infektionsausbrüche praxisgerechte und wirksame betriebliche Maßnahmen umzusetzen«.

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