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Apothekenversicherung

Vermittler Aporisk räumt Fehler ein

Der Apothekenversicherungsvermittler Aporisk kämpft um seinem Ruf. Per einstweiliger Verfügung darf er gewisse Aussagen zu den von ihm beworbenen Versicherungen nicht mehr tätigen. Zudem bestehen Unstimmigkeiten zwischen den von Aporisk versprochenen und von der Versicherung zugesicherten Leistungen. Gegenüber der PZ räumte Aporisk nun Fehler ein. Zwei Apothekerverbände haben inzwischen einen Rahmenvertrag gekündigt.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 05.11.2021  17:00 Uhr

Ein Feuer in der Apotheke, ein Stromausfall, der zum Verderb kühlpflichtiger Medikamente im Kühlschrank führt oder ein Einbruch – um sich gegen diese Katastrophen zu schützen, gibt es Versicherungen. Die richtige Auswahl zu treffen, ist oft nicht leicht. Zudem gibt es nicht nur Versicherer auf dem Markt, sondern auch Versicherungsmakler oder -vermittler, die selbst keine eigenen Versicherungen anbieten, sondern Kunden werben und in Kooperation mit Risikoträgern, also den eigentlichen Versicherungsunternehmen, Versicherungen anbieten. Ein solcher Dienstleister ist auch Aporisk, ein in der Apothekenbranche nicht unbekannter Versicherungsvermittler mit Sitz in Karlsruhe. Aporisk arbeitet dabei hauptsächlich mit den Anbietern Helvetia Versicherungen und Basler Versicherungen zusammen.

Laut eigenen Angaben zählt Aporisk derzeit rund 5000 Apothekerinnen und Apotheker zu seinen Kunden. Der Versicherungsvermittler hat allerdings gerade um seinen Ruf zu kämpfen. Konkret gab es zuletzt einen Rechtsstreit mit Steffen Benecke, einem anderen auf Apotheken spezialisierten Versicherungsvermittler, vertreten durch Rechtsanwalt Jascha Arif aus Hamburg. Der Rechtsstreit wurde vor Kurzem mit einem Urteil des Landgerichts (LG) Lübeck beendet. Das Urteil bestätigte eine vom LG ausgesprochene einstweilige Verfügung vom 9. November 2020. Demnach darf Aporisk einige Aussagen bezüglich einer angebotenen Cyber-Versicherung nicht mehr öffentlich oder gegenüber Apotheken tätigen. Aporisk habe etwa mit Aussagen zu Versicherungsleistungen geworben, denen der zuständige Risikoträger (das Versicherungsunternehmen, das im Schadensfall bezahlt), nicht zugestimmt hatte, wie aus der einstweiligen Verfügung hervorgeht. Dazu zählen die Aussagen, dass »sämtliche zum Zeitpunkt des Schadens am deutschen Markt angebotenen Deckungserweiterungen als mitversichert gelten« und »alle Leistungen des Vorversicherers übernommen werden«.

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