Vermittler Aporisk räumt Fehler ein |
Bei einem Abschluss von Versicherungsverträgen sollten angebotene Konditionen genau geprüft werden. Beim Versicherungsvermittler Aporisk hat es in der Vergangenheit abweichende Informationen in verschiedenen Angebotsdokumenten gegeben. / Foto: Adobe Stock/Rido
Ein Feuer in der Apotheke, ein Stromausfall, der zum Verderb kühlpflichtiger Medikamente im Kühlschrank führt oder ein Einbruch – um sich gegen diese Katastrophen zu schützen, gibt es Versicherungen. Die richtige Auswahl zu treffen, ist oft nicht leicht. Zudem gibt es nicht nur Versicherer auf dem Markt, sondern auch Versicherungsmakler oder -vermittler, die selbst keine eigenen Versicherungen anbieten, sondern Kunden werben und in Kooperation mit Risikoträgern, also den eigentlichen Versicherungsunternehmen, Versicherungen anbieten. Ein solcher Dienstleister ist auch Aporisk, ein in der Apothekenbranche nicht unbekannter Versicherungsvermittler mit Sitz in Karlsruhe. Aporisk arbeitet dabei hauptsächlich mit den Anbietern Helvetia Versicherungen und Basler Versicherungen zusammen.
Laut eigenen Angaben zählt Aporisk derzeit rund 5000 Apothekerinnen und Apotheker zu seinen Kunden. Der Versicherungsvermittler hat allerdings gerade um seinen Ruf zu kämpfen. Konkret gab es zuletzt einen Rechtsstreit mit Steffen Benecke, einem anderen auf Apotheken spezialisierten Versicherungsvermittler, vertreten durch Rechtsanwalt Jascha Arif aus Hamburg. Der Rechtsstreit wurde vor Kurzem mit einem Urteil des Landgerichts (LG) Lübeck beendet. Das Urteil bestätigte eine vom LG ausgesprochene einstweilige Verfügung vom 9. November 2020. Demnach darf Aporisk einige Aussagen bezüglich einer angebotenen Cyber-Versicherung nicht mehr öffentlich oder gegenüber Apotheken tätigen. Aporisk habe etwa mit Aussagen zu Versicherungsleistungen geworben, denen der zuständige Risikoträger (das Versicherungsunternehmen, das im Schadensfall bezahlt), nicht zugestimmt hatte, wie aus der einstweiligen Verfügung hervorgeht. Dazu zählen die Aussagen, dass »sämtliche zum Zeitpunkt des Schadens am deutschen Markt angebotenen Deckungserweiterungen als mitversichert gelten« und »alle Leistungen des Vorversicherers übernommen werden«.
Zudem darf Aporisk nach dem rechtskräftigen Urteil aus Lübeck weitere Äußerungen nicht mehr öffentlich tätigen, beispielsweise, dass der eigene beworbene Rechtsschutz »erstmals in Deutschland einen Wettbewerbs-Rechtsschutz für Apotheken« beinhalte. Aporisk darf außerdem Apotheker nicht mehr per Fax zu Werbezwecken kontaktieren, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Aporisk hat laut einem Sprecher des Landgerichts Lübeck keine Berufung eingelegt. Bei Verstoß gegen die einstweilige Verfügung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft des Geschäftsführers bis zu sechs Monate.
Aporisk sieht sich zu Unrecht an den Pranger gestellt. Demnach war der beworbene Leistungsumfang zum fraglichen Zeitpunkt zwar mit dem Versicherer besprochen, aber schlichtweg noch nicht schriftlich vereinbart worden, teilte das Unternehmen gegenüber der PZ sinngemäß mit. Die Richter hatten offenbar Zweifel an dieser Version. So habe Aporisk nicht glaubhaft gemacht, dass der Risikoträger der Cyberversicherung der Erbringung der Leistungen in der von Aporisk angespriesenen Form tatsächlich zuvor zugestimmt hatte, heißt es in dem Urteil.
Allerdings bestehen Unstimmigkeiten im Fall der Aporisk nicht nur mit Blick auf die im Lübecker Prozess behandelte Cyber-Versicherung. Auch bei anderen angebotenen Versicherungen, die Aporisk vermittelt, also beispielsweise der Versicherung »PharmaRisk Fixum«, einer »All-Risk-Police mit Fixprämie«, wichen die beworbenen Versicherungsleistungen von Aporisk teils deutlich von denen ab, die die Risikoträger am Ende auch leisten. So liegt der PZ ein Aporisk-Angebot zu dieser Versicherung mit Datum Ende August vor. Darin heißt es etwa, dass der Versicherungsumfang bei Verderb von Waren bei Ausfall von Kühlschränken verursacht etwa durch einen Stromausfall, bei 750.000 Euro liegt. Üblicherweise wird in dieser Spalte die versicherte Summe je Versicherungsfall aufgelistet. Bei einem Blick in die Konditionen des Risikoträgers Helvetia Versicherungen wird allerdings klar, dass der Risikoträger hier eine Gesamtsumme pro Jahr von 750.000 Euro in diesem Fall vorsieht. Je Versicherungsfall kann eine Summe von jeweils 150.000 Euro geltend gemacht werden, allerdings nur dann, wenn es sich um Medizinkühlschränke nach DIN 58345 handelt. Im Aporisk-Angebot wird diese Information jedoch nicht genau aufgeschlüsselt, vielmehr wird angedeutet, dass auch bei anderen Kühlschränken im Falle eines Stromausfall 750.000 Euro erstattet werden.
Weiter heißt es im Angebot beispielsweise, dass bei der von der Aporisk vermittelten Versicherung auf den Einwand der Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Verursachung von Schäden verzichtet wird. Allerdings listet Helvetia hier ebenfalls andere Konditionen. Demnach wird im Falle eines fahrlässig verursachten Schadens nur bis zu einer Summe von maximal 50.000 Euro auf die Kürzung verzichtet.
Laut Rechtsanwalt Arif, der in Vertretung seines Mandanten gegen Aporisk gerichtlich vorgegangen ist, handelt es sich bei diesen Abweichungen um eine »ganz klare Täuschung«. Gegenüber der PZ räumt Aporisk diesbezüglich »Fehler« ein. Diese hätten sich in das Angebot und auch auf die Website eingeschlichen, so ein Aporisk-Sprecher sinngemäß. Seit rund vier Wochen würden allerdings nur noch korrekte Angebote mit übereinstimmenden Konditionen an Apotheken versendet. Wie es aussieht, wurden etwa bezüglich der falsch versprochenen Leistungen bei fahrlässiger Schadensverursachung diese Informationen offenbar erst nach der Anfrage der PZ auf der Webseite und im Angebot korrigiert. Aporisk betonte zwar, dass die Kunden ausführliche und vollständige Informationen erhalten würden. Bei den Unstimmigkeiten und Fehlern im Angebot und auf der Webseite bleibt jedoch mindestens ein Geschmäckle. Aporisk wehrte sich gegenüber der PZ gegen die Vorwürfe, eine Täuschung der Kunden sei nicht beabsichtigt gewesen.
Die Unstimmigkeiten führten bereits zu weiteren Konsequenzen. Die Apothekerverbände Hessen und Mecklenburg-Vorpommern hatten vor einigen Jahren einen Rahmenvertrag mit Aporisk geschlossen, der den Mitgliedern den Abschluss einer Versicherung zu günstigeren Konditionen ermöglichen sollte. Laut Auskunft der Verbände haben beide Standesvertretungen die Rahmenverträge inzwischen gekündigt. Der Vertrag mit dem Verband in Mecklenburg-Vorpommern soll nicht sonderlich gelebt worden sein und stammt noch aus dem Jahr 2012. Der Vertrag mit den Apothekern in Hessen ist noch älter und wurde 2010 abgeschlossen. Durch die Aufkündigung der Rahmenverträge werden aber Versicherungen, die Apotheken mit Aporisk abgeschlossen haben, nicht beeinflusst und bestehen weiter fort. Auch der Aporisk-Sprecher versicherte gegenüber der PZ, dass keine Gefahr für die bereits versicherten Apothekenkunden bestehe. Nach dem Lübecker Urteil habe man noch keine Kündigung etwa im Bereich der Cyber-Versicherungen erhalten, so Aporisk.
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Anmerkung der Redaktion: In der ursprünglichen Fassung dieses Artikels erklärte Aporisk gegen die einstweilige Verfügung vorgehen zu wollen, sobald das Unternehmen die geplanten Leistungen bei dem Versicherer durchsetzen könne. Im Lübecker Gerichtsverfahren ist die Berufungsfrist von einem Monat allerdings bereits Ende Oktober 2021 verstrichen, Aporisk kann damit gerichtlich nicht mehr gegen die Verfügung vorgehen.