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Gemeinsamer Bundesausschuss

Verlängerung der Corona-Sonderregeln

Die Infektionszahlen mit dem Coronavirus steigen derzeit wieder schneller an. Um Arztpraxen zu entlasten und direkte Arzt-Patientenkontakte möglichst gering zu halten, hat der Gemeinsame Bundesausschuss nun viele Corona-Sonderregeln über das aktuelle Befristungsdatum vom 31. März hinaus verlängert.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 19.03.2021  12:30 Uhr

Über ein Jahr bestimmt die Coronavirus-Pandemie nun unseren Alltag. Um die Infektionsrisiken zu mindern und Personenkontakte in Apotheken und Arztpraxen möglichst gering zu halten, gelten seit vergangenem März zahlreiche Ausnahmeregelungen. Legitimiert sind sie durch das Bevölkerungsschutzgesetz, das die Regierung ermächtigt, flexibel und kurzfristig auf das Infektionsgeschehen zu reagieren, solange der Bundestag den Status einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt. So haben etwa Apotheker mehr Spielraum bei der Arzneimittelabgabe. Diese Sonderrechte, die etwa auch mehr Flexibilität bei den Rabattverträgen ermöglichen, gelten bislang bis 31. März 2021. Sie sollen aber nun solange Bestand haben, bis der Bundestag den Status der epidemischen Notlage offiziell für beendet erklärt. Das regelt das sogenannte Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) betreffenden Regelungen, dass der Bundestag am 4. März beschlossen hat.

Darüber hinaus werden nun auch weitere Regelungen etwa zu telefonischer Krankschreibung oder dem Entlassmanagement erneut um drei beziehungsweise sechs Monate verlängert. Das hat der Gemeinsame Bundesauschuss am gestrigen Donnerstag beschlossen. Demnach können Ärzte auch weiterhin Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen per Telefondiagnose für bis zu sieben Tage krankschreiben, bei Bedarf ist eine Verlängerung von weiteren sieben Tagen möglich. Diese Regelung gilt nun bis zum 30. Juni.

Krankenhausärzte können im Rahmen des Entlassmanagements ihren Patienten eine Arbeitsunfähigkeit von 14 Tagen bescheinigen, statt sonst sieben Tage. Zudem soll die Verordnung von Arzneimitteln flexibler möglich sein. Heil- und Hilfsmittel können sie für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnen. Diese Regelungen gelten bis zum Ende der epidemischen Notlage.

Folgeverordnungen dürfen bis zum 30. September weiterhin nach telefonischer Anamese erfolgen und können dem Versicherten per Post zugestellt werden. Voraussetzung ist nach wie vor, dass der Patient bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung bei dem Behandler persönlich untersucht worden ist.

Die entsprechenden G-BA-Beschlüsse zu den Sonderregeln treten zum 1. April in Kraft.

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