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Kein Verstoß gegen EU-Recht

Urteil zur Rx-Preisbindung beflügelt Apothekerschaft

Das OLG München hat bestätigt, dass die deutsche Rx-Preisbindung auch für EU-Versender gilt. DAV und BAV bekommen durch die Urteilsbegründung Rückenwind und fühlen sich »100-prozentig gestärkt«. Doc Morris wird gegen das Urteil Revision einlegen.
Cornelia Dölger
15.05.2024  11:52 Uhr

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Bayerische Apothekerverband (BAV) sehen sich durch das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München zur Rx-Preisbindung in ihrer berufspolitischen Arbeit gestärkt. Gestern waren die Gründe für das bereits am 7. März ergangene Urteil bekannt geworden. Demnach ist die deutsche Regelung zur Preisbindung, die seit 2021 dem Sozialrecht unterliegt, nicht europarechtswidrig – und sie war es auch nicht, als sie 2016 noch im Arzneimittelgesetz verankert war und der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein für die Apothekenwelt erschütterndes Urteil fällte, nach dem EU-Versender, die nach Deutschland liefern, sich nicht die deutsche Preisbindung halten müssen. Dies sah das OLG allerdings anders und erklärte nun, warum.

Hans-Peter Hubmann, Vorsitzender des DAV wie des BAV, bezeichnete das Urteil bei einem Pressegespräch im Nachgang als »wertvoll« und als gute Unterstützung für die berufspolitische Arbeit. Damit sei klargeworden, dass die Arzneimittelpreisbindung »absolut ihren Sinn hat« und rechtmäßig sei. Sie diene dem Verbraucherschutz. Nicht der Preis solle bei Arzneimitteln die Hauptrolle spielen, sondern die Qualität und Beratung. »Das Urteil stärkt uns berufspolitisch 100-prozentig den Rücken«, so Hubmann.

Sebastian Czaplak, Syndikusrechtsanwalt beim BAV, ergänzte, entschieden worden sei über eine Grundsatzfrage, nämlich die, ob es rechtens sei, dass ausländische Versender entgegen den gesetzlichen Regeln in Deutschland agieren könnten. »Da haben wir einen Etappensieg errungen, den man nicht kleinreden muss«, so Czaplak.

Der EuGH hatte 2016 für einen freien Preiswettbewerb plädiert und argumentiert, dass EU-Versender, die in Deutschland agieren, sich ansonsten nur schwer auf dem deutschen Markt behaupten könnten. Gleichzeitig hatte er angemahnt, dass ihm zu wenige Argumente der klagenden Parteien für die Preisbindung vorlägen. Dass sich das OLG München später für eine genauere Auskunft der Bundesregierung in der Sachlage interessierte, gab den Kritikern des EuGH-Urteils Rückenwind.

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