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Kein Verstoß gegen EU-Recht
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Urteil zur Rx-Preisbindung beflügelt Apothekerschaft

Das OLG München hat bestätigt, dass die deutsche Rx-Preisbindung auch für EU-Versender gilt. DAV und BAV bekommen durch die Urteilsbegründung Rückenwind und fühlen sich »100-prozentig gestärkt«. Doc Morris wird gegen das Urteil Revision einlegen.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 15.05.2024  11:52 Uhr
Wirtschaftliche Überlegungen nicht über dem Gesundheitsschutz

Wirtschaftliche Überlegungen nicht über dem Gesundheitsschutz

Darauf sei der Senat in seiner Begründung eingegangen, so Czaplak. Demnach habe er gesagt, dass man dem EuGH nicht unterstellen dürfe, dass er von Haus wirtschaftliche Überlegungen über den Gesundheitsschutz stelle. Es sei dem EuGH vielmehr um mehr Sachvortrag gegangen, um den Appell an den Gesetzeber, sich mit Sinn und Zweck der Preisbindung zu befassen, etwa inwiefern diese zur Sicherung der Arzneimittelversorgung beitrage.

Ebenfalls habe der Senat quasi »aus eigener Lebenserfahrung« berichtet, wonach ein Verdrängungswettbewerb auf der preislichen Ebene nunmal existiere. Es sei ja nichts Neues, sich mit Preisen zu bekriegen und immer weiter zu unterbieten, zitierte Czaplak. Im Gesundheitsbereich aber, so der Senat weiter, müsse es eine Grenze geben, wenn gewährleistet werden soll, dass jeder die gleiche Arzneimittelqualität bekommen solle.

Der Rechtsstreit war sehr mehr als zehn Jahren anhängig und fußte auf dem Rx-Boni-Geschäft eines niederländischen Versenders. Tanimis – damals unter dem Namen Wellsana firmierend – hatte 2012 auf jedes Rx-Medikament einen Bonus von 3 Euro gewährt – pro Rezept wurden so bis zu 9 Euro direkt von der Rechnung abgezogen. Doc Morris war zu diesem Zeitpunkt schon an dem Versender beteiligt, Anfang 2013 erfolgte die vollständige Übernahme. 

Doc Morris: EuGH ist relevant für EU-Versender

Doc Morris wird gegen das Urteil Revision einlegen. Nach Auswertung der Urteilsgründe bleibe das Unternehmen bei seiner Rechtsauffassung, sagte ein Sprecher heute zur PZ. Im Interesse der Patientinnen und Patienten werde Doc Morris alle weiteren notwendigen juristischen Schritte unternehmen.

Man gehe weiterhin davon aus, dass die Grundsatzentscheidung des EuGH vom 19. Oktober 2016 Bestand haben werde. »Der EuGH hat entschieden, dass ein Rabattverbot bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gegen Unionsrecht verstößt, weil es EU-ausländische Versandapotheken im Wettbewerb benachteiligt«, erklärte der Sprecher. Aktuell lägen weitere Fragen hinsichtlich der Werbung beim Bezug von Rx-Arzneimitteln beim EuGH. »Der Europäische Gerichtshof ist die relevante Instanz, um über die europarechtskonformen Bedingungen des Wettbewerbs im deutschen Apothekenmarkt zu entscheiden.«

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