Laut der Gewerkschaft Adexa muss die Apothekenleitung einem Urlaubsantrag stattgeben, »wenn nicht dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer Mitarbeitender, die aus sozialen Gesichtspunkten den Vorrang haben, entgegenstehen«. / © Adobe Stock/contrastwerkstatt
Ob Italien, Norwegen oder Sylt: Egal, wo man seinen Urlaub verbringen möchte, sollte man frühzeitig mit der Planung beginnen. Dazu rät die Gewerkschaft Adexa in ihrem Newsletter. So sind nicht nur Flüge und Hotels günstiger, sondern es steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Urlaub genehmigt wird.
Wichtig ist, dass das Team seine Urlaubswünsche rechtzeitig abstimmt. Für die Apothekenleitung gilt es dabei, gewisse Regeln zu beachten. Je nach Familienstand gelten nämlich andere Ansprüche für die Angestellten. Die Gewerkschaft erläutert weiterhin, wie viel Urlaub Apothekenangestellten überhaupt zusteht und was bei einer Krankheit während des Urlaubs zu beachten ist.
Laut der Gewerkschaft muss die Apothekenleitung einem Urlaubsantrag stattgeben, »wenn nicht dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer Mitarbeitender, die aus sozialen Gesichtspunkten den Vorrang haben, entgegenstehen«. Damit sind meist Eltern mit schulpflichtigen Kindern gemeint. In solchen Fällen kann es vorkommen, dass die Eltern keine andere Betreuungsmöglichkeit haben und auf Urlaub angewiesen sind.
Adexa listet dabei auch andere mögliche Szenarien auf, beispielsweise wenn die Lebenspartnerinnen oder -partner von Apothekenangestellten Lehrkräfte sind. Zudem gibt es Angestellte, deren Partner in einem Unternehmen mit festen Betriebsferien arbeiten. Auch diese haben einen Anspruch auf »Familienurlaub«. »Während der längeren Sommerferien sollte die Apothekenleitung also darauf achten, dass möglichst alle Interessierten gleichmäßig berücksichtigt werden«, so die Gewerkschaft in ihrem Newsletter.
Bei den kürzeren Frühjahrs- oder Herbstferien sieht es anders aus. Hier könnte man eine abwechselnde Regelung treffen. Wenn es nicht möglich sei, alle zu berücksichtigen, müsste notfalls das Losverfahren entscheiden. Wichtig sei dabei die Kompromissbereitschaft.
Auch Urlaubssperren sind zu beachten. Diese gelten meistens in den Wochen vor Weihnachten, »stehen allerdings in aller Regel schon lange vorher fest, sodass sich die Angestellten darauf einstellen können«, so die Gewerkschaft. »Solche generellen Urlaubssperren können zulässig sein, wenn im Streitfall die dringenden betrieblichen Belange belegt werden können.«