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Rechte & Regeln
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Urlaubsplanung in der Apotheke – was zu beachten ist

Die Gewerkschaft Adexa erklärt, welche Regeln und Rechte bei der Urlaubsplanung für Apothekenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter gelten. 
AutorKontaktPZ
Datum 23.01.2026  18:00 Uhr

Ob Italien, Norwegen oder Sylt: Egal, wo man seinen Urlaub verbringen möchte, sollte man frühzeitig mit der Planung beginnen. Dazu rät die Gewerkschaft Adexa in ihrem Newsletter. So sind nicht nur Flüge und Hotels günstiger, sondern es steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Urlaub genehmigt wird.

Wichtig ist, dass das Team seine Urlaubswünsche rechtzeitig abstimmt. Für die Apothekenleitung gilt es dabei, gewisse Regeln zu beachten. Je nach Familienstand gelten nämlich andere Ansprüche für die Angestellten. Die Gewerkschaft erläutert weiterhin, wie viel Urlaub Apothekenangestellten überhaupt zusteht und was bei einer Krankheit während des Urlaubs zu beachten ist.

Wann muss der Urlaub in Apotheken genehmigt werden?

Laut der Gewerkschaft muss die Apothekenleitung einem Urlaubsantrag stattgeben, »wenn nicht dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer Mitarbeitender, die aus sozialen Gesichtspunkten den Vorrang haben, entgegenstehen«. Damit sind meist Eltern mit schulpflichtigen Kindern gemeint. In solchen Fällen kann es vorkommen, dass die Eltern keine andere Betreuungsmöglichkeit haben und auf Urlaub angewiesen sind.

Adexa listet dabei auch andere mögliche Szenarien auf, beispielsweise wenn die Lebenspartnerinnen oder -partner von Apothekenangestellten Lehrkräfte sind. Zudem gibt es Angestellte, deren Partner in einem Unternehmen mit festen Betriebsferien arbeiten. Auch diese haben einen Anspruch auf »Familienurlaub«. »Während der längeren Sommerferien sollte die Apothekenleitung also darauf achten, dass möglichst alle Interessierten gleichmäßig berücksichtigt werden«, so die Gewerkschaft in ihrem Newsletter.

Bei den kürzeren Frühjahrs- oder Herbstferien sieht es anders aus. Hier könnte man eine abwechselnde Regelung treffen. Wenn es nicht möglich sei, alle zu berücksichtigen, müsste notfalls das Losverfahren entscheiden. Wichtig sei dabei die Kompromissbereitschaft.

Auch Urlaubssperren sind zu beachten. Diese gelten meistens in den Wochen vor Weihnachten, »stehen allerdings in aller Regel schon lange vorher fest, sodass sich die Angestellten darauf einstellen können«, so die Gewerkschaft. »Solche generellen Urlaubssperren können zulässig sein, wenn im Streitfall die dringenden betrieblichen Belange belegt werden können.«

Wie viel Urlaub steht Apothekenangestellte zu?

Je nach Vertrag können unterschiedliche Urlaubstage gelten. Auch bei Tarifverträgen spielt der Kammerbezirk der Apotheke eine Rolle. »Im gesamten Bundesgebiet mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen gibt es einen tariflichen Urlaubsanspruch von 35 Werktagen, der sich nach vierjähriger Betriebszugehörigkeit um einen Tag erhöht«, so die Gewerkschaft. In Sachsen seien es 34 und in Nordrhein 33 Werktage, jeweils mit einer Erhöhung um einen Werktag nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit. Die tariflichen Regelungen seien bei beiderseitiger Tarifbindung mindestens einzuhalten. Arbeitsvertraglich können auch mehr Urlaubstage vereinbart werden, informiert die Adexa.

Zu beachten sei, dass es sich immer um Werktage handele, also eine Sechs-Tage-Woche zugrunde zu legen sei. »Wer nicht an allen sechs Tagen der Woche arbeitet, muss seinen Urlaubsanspruch umrechnen: Urlaubsanspruch geteilt durch sechs (Werktage), multipliziert mit den eigenen Arbeitstagen pro Woche.« Nach der Umrechnung bleibe es bei der gleichen Anzahl an Urlaubswochen. Zu beachten sei auch, dass es nur für die Tage Urlaub genommen werden müsse, an denen man sonst gearbeitet hätte.

Restliche Urlaubstage aus dem Jahr 2025 müssten bis zum 31. März 2026 beantragt und genommen werden, da sie ansonsten verfallen. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr sei eine gesetzliche Ausnahme und nur dann zulässig, wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Erkrankung der Mitarbeitenden nicht genommen werden konnte. Sonderregelungen gebe es auch für Urlaub, der wegen einer Langzeiterkrankung nicht genommen werden konnte. 

Wie schnell muss der Urlaub genehmigt werden?

Je nach Bundesland gebe es unterschiedliche Regelungen, wie lange die Apothekenleitung mit der Genehmigung eines Urlaubsantrags warten könne. »Im Gebiet des ADA gilt er als genehmigt, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen abgelehnt wird«, schreibt die Adexa. Das »ADA-Gebiet« bezieht sich auf den Geltungsbereich des Arbeitgeberverbandes Deutscher Apotheken (ADA), der mit der Gewerkschaft Tarifverträge für Apothekenmitarbeiter aushandelt. Eine Ausnahme stellen Nordrhein und Sachsen dar, die eigene Verträge haben. Somit gibt es, was die Genehmigung des Urlaubs angeht, keine tarifliche Regelung in Nordrhein. In Sachsen soll der Antrag innerhalb von vier Wochen beschieden werden, wie die Gewerkschaft erklärt. 

Außerdem macht sie deutlich, dass ein bereits genehmigter Urlaub praktisch nicht mehr gestrichen werden kann. »Nur in absoluten Notfällen muss ein Urlaub im Interesse des Betriebs gar unterbrochen werden.« Adexa nennt als Beispiel eine drohende Betriebsschließung, die nicht durch den Einsatz externer Kräfte ausgeglichen werden könnte. »In diesen Ausnahmefällen müssen den Mitarbeitenden nachgewiesene Mehrkosten ersetzt werden.«

Was gilt bei Krankheit während des Urlaubs?

Wer während des Urlaubs erkranke, solle sich umgehend in ärztliche Behandlung begeben. »Bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müssen die Krankheitstage dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben werden.« Dies gelte auch bei Erkrankungen im Ausland. Zu beachten sei, dass sich aus dem Attest nicht nur die Erkrankung, sondern auch die Arbeitsunfähigkeit ergeben müssten. Überraschen dürfte dabei viele, dass das Attest auch ins Deutsche übersetzt werden muss.

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