Je nach Vertrag können unterschiedliche Urlaubstage gelten. Auch bei Tarifverträgen spielt der Kammerbezirk der Apotheke eine Rolle. »Im gesamten Bundesgebiet mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen gibt es einen tariflichen Urlaubsanspruch von 35 Werktagen, der sich nach vierjähriger Betriebszugehörigkeit um einen Tag erhöht«, so die Gewerkschaft. In Sachsen seien es 34 und in Nordrhein 33 Werktage, jeweils mit einer Erhöhung um einen Werktag nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit. Die tariflichen Regelungen seien bei beiderseitiger Tarifbindung mindestens einzuhalten. Arbeitsvertraglich können auch mehr Urlaubstage vereinbart werden, informiert die Adexa.
Zu beachten sei, dass es sich immer um Werktage handele, also eine Sechs-Tage-Woche zugrunde zu legen sei. »Wer nicht an allen sechs Tagen der Woche arbeitet, muss seinen Urlaubsanspruch umrechnen: Urlaubsanspruch geteilt durch sechs (Werktage), multipliziert mit den eigenen Arbeitstagen pro Woche.« Nach der Umrechnung bleibe es bei der gleichen Anzahl an Urlaubswochen. Zu beachten sei auch, dass es nur für die Tage Urlaub genommen werden müsse, an denen man sonst gearbeitet hätte.
Restliche Urlaubstage aus dem Jahr 2025 müssten bis zum 31. März 2026 beantragt und genommen werden, da sie ansonsten verfallen. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr sei eine gesetzliche Ausnahme und nur dann zulässig, wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Erkrankung der Mitarbeitenden nicht genommen werden konnte. Sonderregelungen gebe es auch für Urlaub, der wegen einer Langzeiterkrankung nicht genommen werden konnte.
Je nach Bundesland gebe es unterschiedliche Regelungen, wie lange die Apothekenleitung mit der Genehmigung eines Urlaubsantrags warten könne. »Im Gebiet des ADA gilt er als genehmigt, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen abgelehnt wird«, schreibt die Adexa. Das »ADA-Gebiet« bezieht sich auf den Geltungsbereich des Arbeitgeberverbandes Deutscher Apotheken (ADA), der mit der Gewerkschaft Tarifverträge für Apothekenmitarbeiter aushandelt. Eine Ausnahme stellen Nordrhein und Sachsen dar, die eigene Verträge haben. Somit gibt es, was die Genehmigung des Urlaubs angeht, keine tarifliche Regelung in Nordrhein. In Sachsen soll der Antrag innerhalb von vier Wochen beschieden werden, wie die Gewerkschaft erklärt.
Außerdem macht sie deutlich, dass ein bereits genehmigter Urlaub praktisch nicht mehr gestrichen werden kann. »Nur in absoluten Notfällen muss ein Urlaub im Interesse des Betriebs gar unterbrochen werden.« Adexa nennt als Beispiel eine drohende Betriebsschließung, die nicht durch den Einsatz externer Kräfte ausgeglichen werden könnte. »In diesen Ausnahmefällen müssen den Mitarbeitenden nachgewiesene Mehrkosten ersetzt werden.«