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Coronavirus-Impfverordnung

Unter diesen Bedingungen können Apotheken Impfzentren betreiben

Mit der geänderten Impfverordnung sind einige Neuerungen in Kraft getreten. Unverändert bleibt aber die Tatsache, dass Apotheken theoretisch auch Impfzentren betreiben dürfen. Aber unter welchen Voraussetzungen? Die ABDA stellt klar, dass ähnliche Bedingungen gelten wie beim Betrieb von Testzentren.
Ev Tebroke
01.09.2021  18:00 Uhr

Ab sofort dürfen Apotheken auch Impfzentren und mobile Impfteams mit Covid-19-Vakzinen beliefern. Zudem bekommen sie nun 2 Euro Vergütung für das Nachtragen von Corona-Impfungen in den gelben Impfpass. Diese und andere Änderungen sind in der Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) geregelt, die zum 1. September in Kraft getreten ist. Fast etwas unbemerkt gilt aber schon länger eine Regelung in dieser Verordnung, von der bislang nicht viele Apotheken Gebrauch gemacht haben: Die Möglichkeit, ein Impfzentrum zu betreiben. Aber welche Voraussetzungen müssen Apotheken erfüllen, um dies zu tun? Bedingung dafür ist wie bisher bei den Testzentren, dass eine Beauftragung durch die zuständigen Stellen der Länder, etwa das regionale Gesundheitsamt, vorliegt. Wie die ABDA auf Anfrage der PZ bestätigt, ist dies auch im Rahmen der geänderten Verordnung möglich.

Die Vorschrift zur Errichtung, der Organisation und des Betriebs eines Impfzentrums ist in Paragraph 3 Abs. 3 der Impfverordnung geregelt. Dritte könnten demnach mit den zuständigen Stellen zusammenarbeiten und Vereinbarungen schließen, so die ABDA. »Formal fallen unter den sehr weiten Begriff des Dritten natürlich auch Apotheken.« Allerdings stünden dem Betrieb eines Impfzentrums in der Apotheke zwingende apothekenrechtliche Vorschriften entgegen. »Weder handelt es sich beim Betrieb eines Impfzentrums oder der Impfung als solcher um eine apothekenübliche Leistung noch darf eine Impfung als Ausübung der Heilkunde durch den Betriebserlaubnisinhaber oder sein Personal erbracht werden«, heißt es von den ABDA-Rechtsexperten. Sofern der Apotheker ein externes Impfzentrum organisiere, sei ihm das grundsätzlich möglich. Allerdings sei diese Tätigkeit ebenfalls an den apothekenrechtlichen Vorschriften zu messen, insbesondere gehe es dabei um Anzeige- und Anwesenheitspflichten nach Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).

Bekannt geworden ist bislang nur ein Fall, bei dem sich eine Apotheke in den Betrieb eines Impfzentrums eingemischt hat. Der baden-württembergische Apotheker Björn Schittenhelm hatte im Mai dieses Jahres gemeinsam mit Ärzten eine große Impfaktion in seiner Heimat Holzgerlingen ins Leben gerufen.

Selber gegen das Coronavirus impfen dürfen die Apotheker aber nach wie vor nicht. Denn ihnen ist die Ausübung der Heilkunde gesetzlich verboten. Davon ausgenommen sind unter bestimmten Voraussetzungen Grippeimpfungen. Diese sind den Apotheken im Rahmen von Modellprojekten seit vergangenem Jahr in einigen Regionen Deutschlands erlaubt.

 

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