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Umsatzsteuerbefreiung bei Coronatest-Vergütung

Die Vergütung der kostenlosen Coronavirus-Tests ist umsatzsteuerfrei. Das teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einer Veröffentlichung mit. Die Befreiung gilt damit auch für die Bürgertests in Apotheken. Zudem prüft das BMF derzeit die Möglichkeit, ob Coronavirus-Tests künftig mehrwertsteuerreduziert abgegeben werden dürfen.
Charlotte Kurz
13.04.2021  07:00 Uhr

Seit gut einem Monat bieten Apotheken neben Arztpraxen, kommunalen Teststellen oder privaten Dienstleistern die für die Bevölkerung kostenlosen Coronavirus-Schnelltests an. Einmal pro Woche dürfen sich alle Bürger im Rahmen der »Bürgertests« auf Staatskosten testen lassen. Seit April gelten zudem neue Regelungen bei der Vergütung für das Testpersonal. Laut Coronavirus-Testverordnung erhalten Apotheker 12 Euro für die Durchführung der Tests. Für die gleiche Dienstleistung erhält ärztliches Personal 15 Euro je Test. Bei der Erstattung der Sach-, also vor allem der Testkosten, ist das Honorar ab 1. April von maximal 9 auf jetzt höchstens 6 Euro gesunken. Diese Vergütung gilt für alle Berufsgruppen. 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellte nun in einem kürzlich veröffentlichten FAQ klar, dass auf die Abnahme der Coronavirus-Tests keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss. In der Veröffentlichung des Ministeriums heißt es: »Corona-Tests, die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt werden, sind unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei.« In diesem Paragraf sind beispielsweise unter anderem Heilbehandlungen die Diagnostik-Maßnahmen miteinschließen, aufgelistet.

Die Regelung der Umsatzsteuerbefreiung gilt weiter auch für andere Leistungserbringer wie beispielsweise Apotheken. »Corona-Tests, die von nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern, wie z.B. Apotheken, durchgeführt werden, können ebenfalls unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes fallen«, schreibt das Ministerium. Darüber hinaus schließt das BMF auch explizit privat betriebene Testzentren mit ein, »soweit die Durchführung der in dem Testzentrum durchgeführten Tests durch eigenes bzw. angestelltes medizinisches Fachpersonal erfolge.«

Diese Woche: Erste Auszahlung der Vergütung 

Trotz der Vergütung und Umsatzsteuerbefreiung gehen Apotheken für die sogenannten Bürgertests zunächst in Vorleistung. Schutzausrüstung, Testkits und entsprechendes Personal müssen für diese Dienstleistung gestellt werden. Für die Abrechnung müssen Apotheker die Abrechnungsunterlagen jeden Monat spätestens bis zum dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monat an die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln. So sehen es die Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für die Leistungserbringer vor. Allerdings können die KVen auch Abweichungen bei diesem Abrechnungsweg vornehmen. Damit wird diese Woche erstmalig die Auszahlung der Vergütung der Tests beginnen, kündigte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) am Freitag in einer Pressekonferenz an. Eine Sprecherin der KV Baden-Württemberg bestätigte dies, die erste Zahlung werde diese Woche erfolgen.

Bezüglich der Umsatzsteuerbefreiung bei Coronavirus-Tests läuft derzeit noch eine weitere Prüfung des BMF. Im Dezember 2020 hatte die EU im Rahmen einer Richtlinie beschlossen, dass in allen Mitgliedstaaten keine Umsatzsteuer auf Covid-19-Impfstoffe und Coronavirus-Tests erhoben werden muss. Damit kann jedes Land selbst entscheiden, ob es hier einen reduzierten Steuersatz oder sogar die Abschaffung der Mehrwertsteuer einführen möchte. Dies soll die Beschaffung so einfach und kostengünstig wie möglich machen. In Deutschland gibt es hierzu jedoch noch keinen Beschluss. Der Prüfprozess zu Umsetzungsmöglichkeiten der Richtlinie ist noch nicht abgeschlossen, erklärte eine Sprecherin des BMF auf Nachfrage der PZ.

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