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Bürgertests

Testvergütung sinkt ab dem 1. Dezember

Die novellierte Coronavirus-Testverordnung tritt am morgigen Freitag in Kraft. Mit der neuen Verordnung werden unter anderem die Voraussetzungen für Bürgertests und die Vergütung neu geregelt. Letztere sinkt für alle Teststellen ab dem 1. Dezember.
Benjamin Rohrer
24.11.2022  19:55 Uhr

Die Coronavirus-Testverordnung wäre ohne eine Novellierung am morgigen Freitag ausgelaufen. Wie die PZ bereits berichtete, hatte die Bundesregierung in den vergangenen Wochen allerdings an einer Aktualisierung gearbeitet. Mitte November war ein erster Entwurf zur insgesamt fünften Änderung der Verordnung bekanntgeworden. Demnach sollte die Ermächtigungsgrundlage für die Tests bis zum 8. April 2023 gelten. Auch eine Senkung der Vergütung von derzeit 9,50 Euro pro Test auf dann insgesamt 8 Euro (Sachkosten und Testhonorar) war in diesem Entwurf vorgesehen.

Die am heutigen Donnerstagabend im Bundesanzeiger veröffentlichte Novellierung enthält im Vergleich zu diesem ersten Entwurf allerdings einige Neuigkeiten. Wie die PZ bereits berichtete, hat das BMG in der neuen Verordnung die Voraussetzungen für die Bürgertests komplett geändert. Ganz gestrichen wurde die Eigenbeteiligungsregelung, bei der Personen beispielsweise vor dem Besuch von Veranstaltungen oder nach einer Warnanzeige in der Corona-Warn-App Anspruch auf einen Bürgertest mit einer Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro hatten.

Ansprüche auf Bürgertests neu geregelt

Wie vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) angekündigt, fallen die Ansprüche auf einen Bürgertest aber nicht gänzlich weg. Besucher, Behandelte oder Bewohner von bestimmten Einrichtungen haben weiterhin einen solchen Anspruch. Zu diesen Einrichtungen zählen beispielsweise Kliniken, Pflegeheime, Tageskliniken und Dialysezentren. Auch pflegende Angehörige und Personen, die sich nach einer Quarantäne freitesten müssen, können weiterhin einen Bürgertest in Anspruch nehmen. All diese Vorrausetzungen gelten aber nur für asymptomatische Personen. Zur Erinnerung: Die ABDA hatte gefordert, dass Apotheken auch symptomatische Personen testen können sollten.

Die neue Verordnung sieht außerdem vor, dass die Testvergütung ab dem 1. Dezember sinkt. Das Testhonorar sinkt auf 6 Euro, für die Sachkosten gibt es künftig nur noch 2 Euro. Auch für die Durchführung von überwachten Tests zur Eigenanwendung gibt es nur noch 4 Euro. Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die für alle nicht-ärztlichen Teststellen die Testhonorare abrechnen, erhalten ab dem 1. Dezember statt 2 Prozent des Gesamtbetrages der Abrechnungen nur noch 1,6 Prozent.

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