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Antragsberatung

Streitthema Arzneimittel im Notdienst

Brauchen Apotheken eine Liste von Medikamenten, die sie im Notdienst vorhalten sollen? Dürfen sie in Notfällen Rx- Dauermedikamente ohne Rezept abgeben? Diese Anträge erhitzten die Gemüter der Apothekerschaft in deren Hauptversammlung.
Brigitte M. Gensthaler
15.09.2022  13:38 Uhr

Soll die Bundesapothekerkammer eine Leitlinie mit verbindlichen Empfehlungen für die Lagerhaltung der Apotheken in Nacht- und Notdiensten erstellen? Joachim Stolle und Anke Rüdinger, zwei der Antragsteller, erklärten in der Diskussion, dass die Liste keine Bevormundung sei, sondern Hilfe und Unterstützung bieten solle. Gleichwohl müsse sich jede Apotheke auf die Situation vor Ort einstellen – und das sei in ländlichen Regionen eventuell einfacher als in einer Großstadt wie Berlin, sagte Stolle.

Laut Rüdinger könne eine solche Liste auch den Schulterschluss mit den Ärzten fördern. »Wir sorgen für eine schnelle Versorgung der Patienten, wenn Ärzte im Nacht- und Notdienst wissen, welche Medikamente eine Apotheke vorrätig hat. Wir wollen damit die Notdienstversorgung verbessern.«

Allerdings ist in der Apothekenbetriebsordnung geregelt, dass Apotheken Medikamente für eine Woche, einschließlich Not- und Bereitschaftsdienste, bevorraten müssen. Zudem müsse jeder Heilberufler selbstverantwortlich entscheiden, wie sich die Apotheke zu bevorraten hat, betonten einige Delegierte. Dazu sei keine gesonderte Liste nötig, die zudem eventuell regional oder saisonal ausgerichtet sein muss.

Zudem habe der Antrag eine schlechte Außenwirkung: Er wirke so, als sei die Versorgung aktuell nicht gesichert und müsse geregelt werden. Dies sei ein schlechtes Signal nach außen. Nach längerer Debatte folgten die Delegierten einem Geschäftsordnungsantrag auf Übergang zum nächsten Antrag.

Mehr Befugnisse für Apotheker im Notdienst?

Ebenfalls mit einem Geschäftsordnungsantrag, aber auf Verweisung in einen Ausschuss, endete die Diskussion zu zwei Anträgen der Apothekerkammer Westfalen-Lippe.

Zum einen sollte der Gesetz-/Verordnungsgeber den Apotheken im Notdienst mehr Befugnisse erteilen, verordnete Arzneimittel und Medizinprodukte auszutauschen, wenn diese in der Apotheke nicht vorrätig sind. Explizit nennt der Antrag die Abgabe eines pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Medikaments (aut simile) auch ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt, sofern dieser nicht erreichbar und die unverzügliche Anwendung des Mittels nötig ist, sowie die Abgabe von vergleichbaren Verbandstoffen einer anderen Firma.

Der zweite Antrag forderte mehr Freiheiten in der Arzneimittelversorgung chronisch kranker Patienten. Danach solle es den Apothekern ermöglicht werden, Dauermedikamente in dringenden Fällen außerhalb der Praxisöffnungszeiten und im Notdienst auch ohne ärztliche Verordnung abzugeben, um eine Therapieunterbrechung zu vermeiden.

Hier gehe es um pragmatische Hilfe für chronisch kranke Menschen in drängenden Situationen, also im begründeten Ausnahmefall, erklärte der Antragsteller. Dies gebe auch Angestellten Rechtssicherheit bei der Abgabe ohne Verschreibung. »Wir wollen aber keine Verordnungsbefugnis für Apotheker durch die Hintertür.«

In der Diskussion zeigte sich immer wieder, wie vielschichtig das Problem ist. Dringend sei die geltende Rechtslage einzuhalten. Gegebenenfalls müsse man gemeinsam mit den Ärzten eine Vorlage erstellen und damit auf den Gesetzgeber zugehen.

Eine klare Position bezogen die Delegierten dagegen zum Antrag der Kammern Hamburg und Rheinland-Pfalz: Die Hauptversammlung forderte den Gesetzgeber auf, geeignete Maßnahmen zum Schutz notdiensthabender Apothekerinnen und Apotheker vor bedrohlichen und belästigenden Anrufen zu ergreifen und umzusetzen. Hier geht es meist um sexuelle und politisch motivierte Belästigungen am Telefon.

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