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AvP-Pleite

Streit um Umsatzsteuer geht in die nächste Instanz

Müssen Apotheken Umsatzsteuer auf durchgeführte Umsätze zahlen, für die sie das Entgelt auf Grund der AvP-Insolvenz nicht erhalten haben? Die Frage soll demnächst der Bundesfinanzhof verhandeln, nachdem die Klage der Treuhand Hannover im Auftrag einer betroffenen Apotheke in erster Instanz abgelehnt wurde.
Svea Türschmann
27.04.2022  12:30 Uhr

Aufgrund der Insolvenz der AvP Deutschland GmbH hatten tausende Apotheken mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen, denn die Zahlungen des Rechenzentrums an die Apotheken erfolgten für die Monate August sowie September 2020 nur teilweise oder gar nicht. Dennoch erhob die Finanzverwaltung die Umsatzsteuer in voller Höhe auf die Umsätze, für die die betroffenen Apotheken das Entgelt nie erhalten haben.

Einsprüche von Apotheken wurden jedoch von den Finanzämtern zunächst abgewiesen. Gegen eine dieser sogenannten ablehnenden Einspruchsentscheidungen erhob die Treuhand Hannover im Auftrag eines betroffenen Apothekers Klage und strengte ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg an. Aus Sicht der Treuhand sei die von der Verwaltung angeführten umsatzsteuerrechtlichen Entgeltdefinition europarechtswidrig. In der Zwischenzeit haben laut Treuhand viele Finanzämter Einspruchsverfahren mit dem Hinweis auf das beim Finanzgericht Baden-Württemberg anhängige Musterverfahren ruhend gestellt.

Musterverfahren endet mit direkter Revisionszulassung

Ziel des Musterverfahrens war es vor allem, die strittige Rechtsfrage nach der zutreffenden umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage gerichtlich klären zu lassen. Die mündliche Verhandlung fand schließlich am 31. März statt. »Die zeitnahe Ladung zur mündlichen Verhandlung ließ bereits darauf schließen, dass das Finanzgericht die Tragweite der zu entscheidenden Rechtsfrage erkannt hat und sowohl im Interesse der Verwaltung als auch im Interesse der Betroffenen möglichst schnell Rechtssicherheit schaffen wollte«, schreibt die Treuhand in ihrem Newsletter.

Das Finanzgericht Badem-Württemberg wies die Klage zwar zurück, ließ jedoch die Revision zu – in den Augen der Treuhand ein »großer Teilerfolg«. Eine direkte Revisionszulassung im finanzgerichtlichen Verfahren sei »die große Ausnahme« und zeige, dass das Gericht die strittige Rechtsfrage nach der richtigen umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage gerne vom obersten deutschen Finanzgericht geklärt haben möchte. Nach Angaben der Treuhand wolle der betroffene Mandant die Revision auch wahrnehmen. Ein Sprecher der Treuhand bestätigte gegenüber der PZ, dass das schriftliche Urteil diese Woche zugestellt worden sei. Die Treuhand werde daher Revision beim Bundesfinanzhof einlegen.

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