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Apotheken-Stärkungsgesetz

Sprungbretter und Fallstricke

Am 17. Juli 2019 hat die Bundesregierung das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken auf den parlamentarischen Weg gebracht. Das Gesetz enthält für die öffentlichen Apotheken einige Verbesserungen, jedoch nicht ohne Risiken und Nebenwirkungen. Bei dem damit verbundenen Systemwechsel sollten die Apotheker wachsam sein.
Ulrich Laut
24.07.2019  09:00 Uhr

Dieser Systemwechsel beginnt damit, dass § 78 Abs. 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz (AMG) aufgehoben wird. Dadurch gibt der Gesetzgeber den Grundsatz der Gleichpreisigkeit bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch öffentliche Apotheken auf. Man muss allerdings darauf hinweisen, dass die Vorschrift seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Oktober 2016 ohnehin keine Rechtswirkung mehr entfaltet. Der EuGH hatte entschieden, dass die Erstreckung der Preisbindung für rezeptpflichtige Medikamente auf Versender aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unzulässig ist. Mit dem Kabinettsentwurf will die Bundesregierung nunmehr die Gleichpreisigkeit im Rx-Segment für gesetzlich Versicherte wiederherstellen. Strukturell handelt es sich dabei aus Sicht der Apothekerschaft um einen Rückschritt. Faktisch ist es mit Blick auf die aktuelle Rechtslage ein Gewinn, wenn die Vorschrift Wirkung entfaltet. Denn auch § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V, der die Grundlage des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung bildet, muss sich an europarechtlichen Maßstäben messen und vor der EU-Kommission sowie gegebenenfalls dem EuGH Bestand haben.

Hintergrund ist, dass in der EU ein sogenanntes Notifizierungsverfahren gilt. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten bei Gesetzen, die den freien Warenverkehr oder den freien Verkehr von Dienstleistungen hemmen könnten, die EU-Kommission unterrichten muss. Das Bundesministerium für Gesundheit meint, dies sei im Sozialrecht nicht nötig. Ob das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz diese Auffassung teilt, ist noch unklar. Für die Durchführung des Verfahrens spricht, dass auch das Sozialrecht in die Grundfreiheiten der Europäischen Union eingreift. Jedoch ist es weitgehend dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten. Damit handelt es sich letztlich um eine Risikoabwägung, denn wenn der Deutsche Bundestag die Änderung beschließt und die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleitet, ist der Grundsatz der Gleichpreisigkeit auch in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht mehr schnell durchsetzbar.

Bei der Klärung mit der EU-Kommission muss die Bundesregierung plausibel und nachvollziehbar darlegen, warum die Vorschrift für den Erhalt des GKV-Systems und damit für das Sozialversicherungssystem einen notwendigen und legitimen Eingriff in den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr darstellt. Ein tragendes Argument hierbei ist das sogenannte Sachleistungsprinzip, das sicherstellen soll, dass jeder gesetzlich Versicherte schnellen und effektiven Zugang zu medizinischen Leistungen und Arzneimitteln bekommt. Dies kann nur gewährleistet werden, wenn keine Vorfinanzierung dieser Leistungen durch den Versicherten erfolgt, sondern er ebenso wie die Leistungserbringer darauf vertrauen darf, dass seine Krankenkasse diese Leistungen bezahlt. Denn die Notwendigkeit, Arzneimittel vorzufinanzieren, kann im Einzelfall faktisch einen Ausschluss von der Arzneimittelversorgung bedeuten und damit nachhaltig in das System der Sozialversicherung eingreifen.

Natürlich wäre eine Rückführung des Versandhandels auf das europarechtlich gebotene Maß, also ein Versandhandelsverbot mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, ein geeignetes und effektives Mittel gewesen. Der Bundesgesetzgeber hat sich im Rahmen seines Ermessens jedoch anders entschieden. Einen Rechtsanspruch Einzelner oder von Berufsgruppen auf bestimmte Entscheidungen des Gesetzgebers gibt es nicht. Das gesetzgeberische Ermessen findet seine Grenzen in den Regelungen des Grundgesetzes – eine Verletzung von Grundrechten einzelner Bürger oder der Inhaber von öffentlichen Apotheken ist durch die Beschränkung der Gleichpreisigkeit auf den Kreis der gesetzlich ­Versicherten jedoch nicht erkennbar.

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