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Betäubungsmittel im Fokus

Sonderfall Substitutionstherapie

Verordnungen von Substitutionsmitteln sind ein Fall für sich. Bei der Bearbeitung eines solchen Rezepts gilt es zahlreiche Regelungen zu beachten. Der siebte Teil der PZ-Serie »Betäubungsmittel im Fokus« beleuchtet die verschiedenen Therapieformen und deren Besonderheiten.
AutorKontaktUte Stapel
Datum 05.10.2020  11:00 Uhr

Die Substitutionsbehandlung von Drogenabhängigen, also die Verordnung von Arzneimitteln, die anstelle von Drogen eingenommen werden, unterliegt dem Betäubungsmittelrecht. Für die Substitutionstherapie sind Zubereitungen mit Levomethadon, Methadon oder Buprenorphin und retardiertes Morphin zugelassen. Codein und Dihydrocodein gelten als Mittel der zweiten Wahl. Zwar ist Diamorphin auch zur Substitutionsbehandlung zugelassen, stellt jedoch einen Sonderfall dar und wird nur in entsprechenden Einrichtungen und unter bestimmten Sicherheitsvorgaben verordnet.

Der verordnende Arzt benötigt eine suchtmedizinische Qualifikation. Da er bei der Substitutionstherapie eine besondere Verantwortung hat, muss er die in der Richtlinie der Bundesärztekammer festgelegten Vorgaben (Therapieziel, Therapiekonzept, Bewertung und Kontrolle des Therapieverlaufes) zwingend berücksichtigen. Eine Vertretung des Substitutionsarztes durch einen nicht suchtmedizinisch qualifizierten Mediziner ist begrenzt möglich. Dieser kann dann bis zu zehn Personen gleichzeitig behandeln, allerdings nur in Absprache mit einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt (Konsiliararzt).

Der betreuende Arzt muss jede Substitutionsbehandlung bei der Bundesopiumstelle (BOPST) melden. Diese führt ein Substitutionsregister, um Mehrfachverschreibungen zu verhindern und die erforderliche suchttherapeutische Qualifikation der Ärzte sowie eine statistische Auswertung sicherzustellen.

Rolle der Apotheke

Substitutionsmittel werden ausschließlich auf Betäubungsmittel-(BtM-)Rezepten verordnet. Diese Rezepte können in jeder Apotheke eingelöst werden. Auch hier besteht für Apotheken grundsätzlich ein Kontrahierungszwang, das heißt, die Substitutionsrezepte sind von jeder Apotheke zu beliefern. Dennoch werden die Substitutionsrezepte in vielen Städten verstärkt in einzelnen Apotheken vorgelegt, da diese die sogenannte Einnahme unter Sicht durchführen oder Substitutionsmittel als Rezepturarzneimittel herstellen.

Substitutionsrezepte sind zusätzlich zu den BtM-rechtlichen Vorgaben mit dem Kennbuchstaben »S« zu kennzeichnen. Sie können patientenbezogen, als Praxisbedarf oder Stationsbedarf verordnet werden. Weiterhin gibt es Rezepte mit der Kennzeichnung »SZ« oder »ST« (siehe unten). Bei Überschreitung der Höchstverschreibungsmenge für einen Patienten ist wie bei anderen BtM-Rezepten auch zusätzlich ein »A« auf dem Rezept anzugeben. Eine Notfallverschreibung ist bei der Substitutionsbehandlung nicht zulässig.

Der Patient darf nunmehr alle Substitutionsrezepte selbst in der Apotheke einlösen. Ist das Rezept nur mit einem »S« gekennzeichnet, darf die Apotheke dem Patienten das Substitutionsmittel nicht aushändigen, sondern die Substitutionsmittel sind an den Arzt oder die vom Arzt bestimmte Einrichtung zum Sichtbezug zu liefern.

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