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Belieferung der Hausarztpraxen

So rechnen die Apotheken die Covid-19-Impfstoffe ab

Seit bald drei Wochen beliefern die Apotheken die Hausarztpraxen mit Covid-19-Impfstoffen. Wie sie die Bereitstellung abrechnen, bei der sie auch für den Großhandel in Vorleistung gehen, war bislang ungeregelt. Nun präsentiert die ABDA einen Leitfaden, der das Abrechnungsprozedere festlegt. Es ist demnach mit den Apothekensoftwarehäusern und den Rechenzentren abgestimmt. Das Verfahren soll ab dem 1. Mai greifen.
Ev Tebroke
22.04.2021  08:30 Uhr

Gesamtvergütung an das BAS

Für die Gesamtvergütung für Großhandel und Apotheke stellen die Apotheken an das BAS also folgende Positionen: Bis zum Kürzungsdatum des Großhandelshonorars je abgegebene kühlpflichtige Durchstechflasche 21,28 Euro (brutto); je abgegebener ultra- oder tiefkühlpflichtige Durchstechflasche 23,54 Euro (brutto). Nach dem Kürzungsdatum sollen sie dann je abgegebene Durchstechflasche 17,59 Euro (brutto) in Rechnung stellen.

Diese Vergütungen sollen die Apotheken unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer gemeinsam abrechnen. Die Abrechnung erfolgt monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Ab-rechnungszeitraum folgenden Monat, gegenüber dem jeweiligen Apothekenrechenzentrum unter Angabe der BUND-PZN.

Die von den Apotheken beauftragten Rechenzentren übermitteln dem BAS monatlich den sich für die Apotheken ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen und leiten umgekehrt auch die BAS-Erstattung an die Apotheken weiter. Diese leiten ihrerseits die Vergütungen, die für den Großhandel bestimmt, an diesen weiter. Die Abrechnung erfolgt über das (Muster-16) Formular, mit dem der Arzt den COVID-19 Impfstoff in der Apotheke bestellt hat unter Angabe der BUND-PZN für den abgegebenen Impfstoff.

Die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen Unterlagen (Muster-16 Formular) müssen die Apotheken bis zum 31. Dezember 2024 unverändert speichern oder aufbewahren. In der Regel dürfte laut ABDA das Apothekenrechenzentrum für die Apotheke diese Aufgabe übernehmen.

Achtung: Neue Kostenträger-IK des BAS

Bei der Abrechnung ist grundsätzlich zu beachten, dass das BAS eine neue Kostenträger-IK erhalten hat und zwar die 103609999. Die ursprüngliche IK (100038825) funktioniert laut ABDA technisch nicht. Die neue IK ist laut ABDA ab 1. Mai im Artikelstamm Plus V hinterlegt. Erhalte die Apotheke ein (Muster-16) Formular mit dem alten Kostenträger-IK, soll sie bei der Suche im Warenwirtschaftssystem das neue Kostenträger-IK eingeben. Ab dem 1. Juli 2021 sollen dann in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) auch alle Arztsysteme die neue IK verwenden und aufdrucken.

Ob für die Zweitimpfung andere BUND-PZN verwendet werden sollen, um beim pharmazeutischen Großhändler sicherzustellen, dass diese bevorzugt beliefert werden, werde derzeit noch geklärt, so die ABDA. Die Bedruckungsbeispiele für die Zweitimpfung will sie im Leitfaden dann entsprechend ergänzen.

Der Leitfaden ist ab sofort im geschützten Bereich der ABDA-Homepage einzusehen.

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