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Risikopatienten, Arbeitsuchende

So läuft die neue Schutzmasken-Abrechnung in der Apotheke

Seit wenigen Tagen gilt die erneuerte Schutzmasken-Verordnung. Laut dem neuen Regelwerk des Bundesgesundheitsministeriums haben nun auch Arbeitsuchende Anspruch auf Schutzmasken. Außerdem hat das Ministerium das Abgabehonorar für die Masken, die an Risikopatienten gehen, auf 3,90 Euro brutto abgesenkt. Was müssen Apotheker nun bei der Abrechnung beachten? Die PZ bietet einen Überblick.
Benjamin Rohrer
11.02.2021  16:40 Uhr
So läuft die neue Schutzmasken-Abrechnung in der Apotheke

Die Novellierung der Schutzmasken-Verordnung hat im Apothekerlager für viel Ärger gesorgt in den vergangenen Tagen. Denn nach politischem Druck aus der Opposition hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) das Apothekenhonorar für die Schutzmasken von ursprünglich 6 auf nun 3,90 Euro brutto pro Maske abgesenkt. Zur Erinnerung: Risikopatienten erhalten seit Jahresbeginn zwei Bezugsscheine, mit denen sie in der Apotheke jeweils sechs Masken einlösen können. Das neue, abgesenkte Honorar gilt allerdings nur für die Abrechnung der zweiten Bezugsscheine, die in dem Zeitraum zwischen dem 16. Februar und dem 15. April dieses Jahres eingelöst werden können.

Gleichzeitig hat das BMG in seiner novellierten Verordnung allerdings dafür gesorgt, dass die Apotheken in den kommenden Wochen weitere 5 Millionen Berechtigte mit Masken versorgen sollen. Konkret erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) in den kommenden Tagen von ihren Krankenversicherungen ein Informationsschreiben, mit dem sie jeweils zehn FFP2-Masken in der Apotheke abholen können. Im Gegensatz zu den Risikopatienten müssen die Arbeitsuchenden in der Apotheke keine Eigenbeteiligung entrichten.

Abgabe, Dokumentation, Bedruckung

Für die Apotheken ergeben sich durch das neue Honorar und die neuen Masken-Berechtigten auch neue Abgabe- und Abrechnungsmodalitäten. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat seine Mitgliedsverbände am heutigen Donnerstag über diese neuen Modalitäten informiert. Der PZ liegt dieser »Leitfaden« vor. Die folgenden Punkte sind wichtig:

> Die Empfänger des ALG-II-Schreibens müssen in der Apotheke nicht nur das Berechtigungsschreiben vorlegen, sondern auch einen Personalausweis.

> Sowohl die Berechtigungsscheine als auch die ALG-II-Schreiben verbleiben in der Apotheke und müssen bis Ende 2024 aufbewahrt werden.

> Auf Basis der belieferten Voucher und ALG-II-Schreiben erstellt die Apotheke einmal pro Monat Sammelbelege über die Summe der abgegebenen Sets (Anzahl Sets, Summe Erstattungsbetrag, Summe Eigenbeteiligung betreffend Berechtigungsscheine 1 und 2). Als Sammelbeleg nutzt die Apotheke den Sonderbeleg für den Nacht- und Notdienstfonds. Gemeinsam mit den anderen Rezepten reicht die Apotheke die Sammelbelege bei ihrem Rechenzentrum ein.

Wichtig: Letztmalig können die Sammelbelege für die Schutzmasken-Abgabe an Risikopatienten mit den Mai-Rezepten eingereicht werden. Die Sammelbelege für die Abgabe an ALG-II-Empfänger können nur ein einziges Mal abgerechnet werden. Diesen jeweils einen Sammelbeleg für den Kalendermonat Februar und für den Kalendermonat März müssen die Apotheken mit der nächstmöglichen Abholung bei ihrem Apothekenrechenzentrum einreichen. Die Sammelbelege können jedoch frühestens gemeinsam mit den März-Rezepten von den Apothekenrechenzentren abgerechnet werden.

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