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Das neue »Papierrezept«

So könnte das ausgedruckte E-Rezept aussehen

Ab Januar 2022 sollen Arzneimittel-Verordnungen in Deutschland nur noch über die neue, digitale Infrastruktur des E-Rezepts abgewickelt werden. Die Patienten sollen die zu den E-Rezepten gehörenden QR-Codes aber nicht nur über Handy-Apps in die Apotheke ihrer Wahl bringen können, sondern auch ausgedruckt. Für dieses neue »Papierrezept« gibt es nun einen ersten Entwurf. Die PZ stellt erste Inhalte vor.
AutorKontaktBenjamin Rohrer
Datum 24.03.2021  15:50 Uhr

Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Monaten gleich mehrere Hebel in Bewegung gesetzt, damit es in Deutschland künftig nur noch digitale Arzneimittel-Verordnungen gibt. Zunächst einmal mussten sich alle Ärzte, Kliniken und Apotheken an die Telematikinfrastruktur (TI) anbinden, um E-Rezepte zu verordnen beziehungsweise abrufen und beliefern zu können. Außerdem wurde die Gematik beauftragt, den Fachdienst (Server) und eine Patienten-App zu bauen. Mit Letzterer sollen die Patienten die auf die Verordnungen verweisenden QR-Codes an eine Apotheke ihrer Wahl schicken können. Der wohl deutlichste Auftrag des Bundestags zum E-Rezept steht allerdings im Patientendatenschutzgesetz (PDSG): Ab dem 1. Januar 2022 sollen Ärzte nur noch über die digitale Infrastruktur verordnen. Heißt konkret: Das rosa Papierrezept («Muster 16«) wird abgeschafft.

Allerdings hat der Bundestag hier Einschränkungen ermöglicht. Auf Nachfrage sollen Patienten weiterhin einen Ausdruck erhalten. Dieser enthält dann allerdings nicht mehr die Verordnung selbst samt Arztunterschrift, sondern »nur« den QR-Code, mit dem die Apotheke der Wahl auf die digitale Verordnung zugreifen kann, sowie weitere Informationen zur jeweiligen Medikation des Patienten.

Anfangs nur sehr wenige E-Rezepte per Handy-App

Alle an diesem Digitalisierungsprozess beteiligten Experten gehen derzeit davon aus, dass diese Ausdrucke des E-Rezepts in den ersten Monaten noch weitaus häufiger zur Anwendung kommen als solche E-Rezepte, die über Handy-Apps an die Apotheken weitergeleitet werden. Apotheker Ralf König, der Mitglied des »Health Innovation Hub« ist und in dieser Funktion derzeit das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zur Digitalisierung berät, hat beim sogenannten »E-Rezept-Summit« am gestrigen Dienstag beispielsweise gesagt, dass der Anteil der E-Rezept-Ausdrucke anfangs bei mindestens 90 Prozent liegen dürfte.

Dafür gibt es mehrere Gründe: Erstens gibt es hinsichtlich der Gematik-App noch viele ungeklärte technische Fragen. Unter anderem ist noch offen, wie sich die Versicherten gegenüber der App und in der Apotheke identifizieren können. Derzeit ist ein recht kompliziertes Verfahren (NFC-Technologie) geplant, zu dem viele GKV-Versicherte gar keinen Zugang hätten. Zweitens muss die Möglichkeit der Rezept-Abwicklung über eine Handy-App auch erst einmal in der Bevölkerung »ankommen«, sich dort etablieren. Insbesondere bei älteren Patienten ist davon auszugehen, dass eher die E-Rezept-Ausdrucke als die Handy-App genutzt werden. Die PZ hatte am gestrigen Dienstag ausführlich über die offenen Baustellen beim E-Rezept berichtet.

Und so haben die Ausdrucke sowohl für Patienten als auch für Ärzte und Apotheker eine große Bedeutung. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband wurden gesetzlich damit beauftragt, entsprechende Formate zu entwerfen. Nach Informationen der PZ stehen die Verhandlungen kurz vor dem Abschluss. Der PZ liegt ein aktueller Entwurf des E-Rezept-Ausdrucks vor.

Auffällig ist, dass schon im Titel auf den größten Unterschied zum Papierrezept hingewiesen wird: »Ausdruck zur Einlösung Ihrer E-Verordnung«, heißt es dort. Damit ist klar: Der Ausdruck hat keinerlei Formularcharakter mehr, wie es beim »Muster 16« der Fall war. Vielmehr sind die aufgedruckten QR-Codes nur noch ein Verweis auf die eigentliche Verordnung, die auf dem Fachdienst-Server der Gematik liegt.

Unter dem Namen und dem Geburtsdatum des Patienten sind die Adresse und Telefonnummer des verordnenden Arztes aufgeführt sowie das Verordnungsdatum. Neu ist auch, dass der Zeitraum der Gültigkeit des QR-Codes ausdrücklich aufgeführt ist. Schließlich kann der Ausdruck bis zu vier QR-Codes enthalten: Der größere Code führt den Apotheker nach dem Scannen direkt zur (Sammel-)Verordnung. Die kleineren Codes beziehen sich auf bis zu drei einzelne Arzneimittel-Verordnungen. Apotheker Ralf König erklärte dazu am gestrigen Dienstag, dass man maximal drei Codes aufdrucken könne, weil sonst die Lesbarkeit der einzelnen Codes nicht mehr gegeben sei.

Wie im Gesetz vorgegeben, enthält der Vordruck auch weitere Informationen zur jeweiligen Medikation, die leicht verständlich unter dem Code stehen. Beispielsweise stehen dort Hinweise zur Einnahme («Bitte mit Flüssigkeit einnehmen«) oder Dosierungshinweise. Auch die PZN ist angezeigt. Den Eintrag »aut-idem« wird es nicht mehr geben. Vielmehr heißt es für den Patienten verständlich, dass »kein Ersatzpräparat« abgegeben werden darf. Für die Apotheker sind diese Informationen allerdings nur zweitrangig, weil die Pharmazeuten alle Informationen zur Verordnung über die Apotheken-Software sehen, sobald sie den Code gescannt haben.

Am unteren Ende des DIN-A5-Ausdrucks stehen schließlich noch zwei Service-Hinweise der Gematik. Erstens verweist sie auf ihre Info-Website zum E-Rezept (www.das-e-rezept-fuer-deutschland.de). Zweitens enthält jeder Ausdruck noch einen Werbe-Hinweis für die Gematik-App, um die Nutzung der Anwendung voranzubringen.

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