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Drogensubstitution

Schmale Gratwanderung

Opioidabhängigkeit ist ein chronisches und komplikationsreiches Leiden, das nach der ICD Klassifizierung unter den Suchterkrankungen gelistet ist. Rezidive nach zunächst erfolgreicher Substitutionstherapie, aber auch Missbrauch und Fehlanwendungen bei gleichzeitig schwierigen Verhaltensmustern von Betroffenen zählen zum Krankheitsbild.
Grit Spading
19.06.2022  08:00 Uhr

Rechtliches Minenfeld

Stichwort »Sichtvergabe« des Substitutionsmittels: Diese erfolgt in der Regel in der Praxis eines suchtmedizinisch qualifizierten Arztes. Diese Form der Vergabe, also das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch, kann der Arzt an verschiedene berechtigte Einrichtungen delegieren. Auch Apotheken können diese freiwillige Dienstleistung übernehmen.

Eine Abgabe direkt an den Patienten zur eigenverantwortlichen Einnahme ist durch bestehendes Dispensierrecht nur gegen Vorlage einer »Take Home-Verschreibung« beziehungsweise einer »Überbrückungsverordnung« in einer Apotheke möglich.

Laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) muss jede Apotheke in der Lage sein, Rezepturen anzufertigen. Hierzu gehört auch die Herstellung und Abfassung von Substitutionsmitteln. Nach Paragraph 17 Absatz 4 ApBetrO müssen Apotheken ärztliche Verordnungen in einer der Verschreibung angemessenen Zeit sowie im Sinne des Versorgungsauftrags in der Regel unverzüglich beliefern. Bei Verordnungen von Substitutionsmitteln für den Praxisbedarf, zur eigenverantwortlichen Einnahme durch den Patienten zu Hause oder Überbrückungsverordnungen unterliegt die Apotheke dem Kontrahierungszwang.

Auf dem Rezept müssen Name, Geburtsdatum und Anschrift des Patienten sowie das Ausstellungsdatum stehen. Fehlende Personenangaben dürfen ohne Rücksprache mit dem Arzt gegen Vorlage des Personalausweises ergänzt werden. Betäubungsmittelrezepte dürfen bei Vorlage in der Apotheke nicht vor mehr als sieben Tagen ausgestellt worden sein. Es muss eine Notiz des Einreichdatums bei Abweichen des Abgabedatums gemacht werden.

Die Verordnung des Substitutionsmittels muss einschließlich Angabe der Einzeldosis und der Gesamtdosis erfolgen. Im Rahmen der Angabe der Vergabeform steht »S« ohne weitere Kennzeichnung für Sichtbezug und muss auf jedem Substitutionsrezept aufgebracht sein. »ST« bedeutet Take Home. Diese Angabe kann patientenindividuelle Vergabezeiten enthalten, an denen die Apotheke Teilmengen der Take-Home-Verordnung abzugeben hat oder an denen zum unmittelbaren Verbrauch bestimmte Teilmengen in der Arztpraxis oder der Apotheke einzunehmen sind. »SZ« bedeutet Überbrückungsverordnung, also Take Home für eigentliche Sichtbezugspatienten zur Überbrückung von Wochenenden oder Feiertagen und ist auf maximal fünf Tage begrenzt.

Weiter muss aus der Verordnung der Vergabezeitraum beziehungsweise die Reichdauer hervorgehen. Als Sonderkennzeichen steht »A« für Ausnahme beziehungsweise Anzeige des Überschreitens der Höchstverordnungsmenge innerhalb des zurückliegenden 30-Tage-Zeitraums. Aus dem Arztstempel muss der Verordner auch bei Gemeinschaftspraxen mit Anschrift und Telefonnummer und eigenhändiger Unterschrift auf allen drei Teilen erkennbar sein (Rezeptmuster siehe oben).

Betäubungsmittelgesetz, Apothekenbetriebsordnung, Arzneimittelgesetz, BtmVV: Die Substitutionstherapie ist ein rechtliches Minenfeld, auf dem sich das pharmazeutische Personal mit großer Vorsicht bewegen muss. Damit keine dieser »Minen« ausgelöst wird, bedarf es der dringenden Beachtung einiger Grundvoraussetzungen in der Apotheke.

So ist beim delegierten Sichtbezug eine elektronische oder schriftliche Vereinbarung zwischen Apotheke und Arztpraxis nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern grundsätzlich unabdingbar. Hier müssen unter anderem nicht nur die generellen ärztlichen Handlungsanweisungen, die zwischen Apotheke und Arztpraxis abgestimmten Einnahmezeiträume sowie Handlungsoptionen der Apotheke bei Fernbleiben des Patienten beziehungsweise bei Verdacht auf Beikonsum festgehalten werden, sondern auch die Verantwortlichkeiten für die monatlichen Bestandskontrollen.

Für die datenschutzrechtliche Erklärung der Patienten im Sichtbezug zur Schweigepflichtentbindung der Apotheke sind Mustervereinbarungen in den entsprechenden Leitlinien und Arbeitshilfen der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Berlin, zu finden.

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