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Neue Leitlinie

Schädlichen Arzneimittelgebrauch verhindern

Was tun, wenn Arzneimittel nicht bestimmungsgemäß eingenommen werden? Und wie lässt es sich verhindern? Antworten gibt die neue S3-Leitlinie »Medikamentenbezogene Störungen«. An der Erstellung war auch die Apothekerschaft beteiligt.
AutorKontaktDaniela Hüttemann
Datum 20.01.2021  16:30 Uhr

Neustart mit Arzt- und Apothekenwechsel

Die Apotheke kann den Patienten hierbei begleiten. Die Leitlinie empfiehlt jedoch grundsätzlich bei der Behandlung einer Medikamentenabhängigkeit, dass sich der Betroffene überlegt, einen anderen Arzt und eine andere Apotheke zu suchen, wenn das Problem dort ignoriert oder durch sorglose Verschreibung oder Abgabe sogar gefördert wurde. So heißt es in der Leitlinie: »Nur wenn hierüber ein selbstkritischer Konsens aller Beteiligten erzielt werden konnte, ist eine Fortführung der Behandlung durch diese Ärzt*innen beziehungsweise ein Kontakt zu diesen Apotheken anzuraten.«

Das gilt grundsätzlich für alle suchtrelevanten Arzneistoffe. Ein typisches Beispiel sind hierbei Benzodiazepin-Verordnungen auf Privatrezept, wie sie auch viele Apotheken kennen. So ergab eine Referenzapotheken-Umfrage der AMK vor einigen Jahren, dass bei den Verdachtsfällen auf Missbrauch mehr als 40 Prozent der Benzodiazepin-Verordnungen für gesetzlich versicherte Patienten privat verordnet werden. Schulz vermutet, dass hierauf ausgewichen wird, wenn der Behandlungszeitraum von vier Wochen überschritten wird. Dann sind Sedativa laut Anlage III der Arzneimittelrichtlinie außer in medizinisch begründeten Einzelfällen nicht mehr erstattungsfähig. Apotheker haben hier wenig Möglichkeiten zu reagieren, könnten den Patienten jedoch vorsichtig darauf hinweisen, dass diese Medikamente nicht für eine Dauerbehandlung gedacht sind. Betroffen sind vor allem ältere Personen sowie Frauen.

Missbrauch von medizinischem Cannabis erkennen

Schulz verwies auch auf eine andere Medikamentengruppe, bei der die Apotheker helfen können, einen potenziellen Missbrauch zu erkennen: medizinisches Cannabis. »Bislang gibt es keine überzeugenden Daten, dass es bei therapeutischer Indikation und verordnungsgemäßer Anwendung zu einer Abhängigkeit kommt«, so Schulz. Auch ob es hier gehäuft zu Missbrauch komme, sei kaum erforscht. Die AMK hatte die Apotheker im Januar 2020 aufgefordert, Verdachtsfälle zu melden, und Hinweise gegeben, wie sich ein potenzieller Missbrauch erkennen lässt.

»Ein möglicher Hinweis kann sich zum Beispiel ergeben, wenn der Patient einen Austausch seiner nicht lieferbaren Sorte gegen eine Alternative mit geringerem THC-Gehalt ablehnt«, erklärte Schulz. Auch wenn der Patient versuche, ärztlich verordnete Rezepturen zu beeinflussen, zum Beispiel unverarbeitete Blüten fordert, sei dies verdächtig.

»Solche Hinweise aus der Praxis helfen, das Gefahrenpotenzial besser einzuschätzen, auch um besser einordnen zu können, ob ein Medikament apothekenpflichtig, rezeptpflichtig oder sogar BtM-pflichtig einzustufen ist«, erläuterte Schulz die Bedeutung. Damit hälfen Apotheker, die Arzneimitteltherapie für alle Patienten sicherer zu machen.

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