In dem Beschluss macht die 3. Kammer des 1. Senats deutlich, dass sie anders als das Sanitätshaus dessen Grundrechte nicht verletzt sehe. Der Kläger sei nicht materiell von der Regelung im ALBVVG betroffen. Das Grundrecht auf Berufsfreiheit garantiere Marktteilnehmern keinen Anspruch auf gleichbleibende Wettbewerbsbedingungen. Eine Einschränkung der Berufsfreiheit, wie sie moniert worden war, könne nur dann vorliegen, »wenn Wettbewerbschancen spezifisch erheblich beeinträchtigt« würden; hierzu lägen aber keine ausreichenden Belege vor.