Sanitätshaus räumt Niederlage im Präqualifizierungsstreit ein |
Cornelia Dölger |
16.01.2025 16:00 Uhr |
Klage abgewiesen – das Bundesverfassungsgericht sieht keinen Anlass, gegen die mit dem ALBVVG eingeführte Befreiung der Apotheken von der Präqualifizierungspflicht bei apothekenüblichen Hilfsmitteln vorzugehen. / © IMAGO/U. J. Alexander
Von der Pflicht waren die Apotheken im Zuge des Lieferengpassgesetzes (ALBVVG) befreit worden. Das Hamburger Sanitätshaus hatte daraufhin Klage in Karlsruhe eingereicht. Stolle-Geschäftsführer Detlef Möller argumentierte damals, mit dem Schritt habe der Gesetzgeber »kurzerhand den fairen Wettbewerb sowie einheitliche Qualitätsstandards zwischen Apotheken und Sanitätshäusern über Bord geworfen«. Das Unternehmen sah sich in seinen Grundrechten verletzt und monierte, dass ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung vorliege.
Nachdem Karlsruhe die Klage nun abgewiesen hat – der Beschluss (Az.:1 BvR 839/24) ist unanfechtbar –, räumte Möller die Niederlage ein, »da gibt es nichts zu beschönigen«. Gleichwohl sei er der Ansicht, dass es richtig, sogar »notwendig« war, die Klage einzureichen. Denn damit habe die Branche »ein deutliches Zeugnis für eine neue Wehrhaftigkeit« abgegeben.
Die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit staatlichen Handelns überprüfen zu lassen, sei ein hohes Gut. Auch wenn die Ablehnung nicht nachzuvollziehen sei, sei sie zu akzeptieren. »Und genau das werden wir tun«, so Möller. Auf die Richtigkeit der Entscheidungen des höchsten deutschen Gerichts sei zu vertrauen.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) machte deutlich, dass der Beschluss aus Karlsruhe »die wichtige Rolle der Apotheken in der Versorgung der Menschen mit Hilfsmitteln« unterstreiche. DAV-Chef Hans-Peter Hubmann betonte, die Befreiung von der Präqualifizierung es den Apotheken ermögliche, flexibel und schnell auf die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten einzugehen. »Dies stärkt die wohnortnahe Versorgung und stellt sicher, dass wichtige Hilfsmittel ohne zusätzliche bürokratische Hürden verfügbar sind.«
In dem Beschluss macht die 3. Kammer des 1. Senats deutlich, dass sie anders als das Sanitätshaus dessen Grundrechte nicht verletzt sehe. Der Kläger sei nicht materiell von der Regelung im ALBVVG betroffen. Das Grundrecht auf Berufsfreiheit garantiere Marktteilnehmern keinen Anspruch auf gleichbleibende Wettbewerbsbedingungen. Eine Einschränkung der Berufsfreiheit, wie sie moniert worden war, könne nur dann vorliegen, »wenn Wettbewerbschancen spezifisch erheblich beeinträchtigt« würden; hierzu lägen aber keine ausreichenden Belege vor.
Das im Juli 2023 beschlossene ALBVVG befreit die Offizinen von der allgemeinen Präqualifizierungspflicht bei apothekenüblichen Hilfsmitteln. Da sich der DAV und der GKV-Spitzenverband einigen mussten, was unter »apothekenüblich« zu verstehen ist, war die Präqualifizierungspflicht erst zum 1. April 2024 weggefallen. Für 21 Produkte gilt die Präqualifizierungspflicht weiterhin.