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Bundesverwaltungsgericht

Rx-Preisbindung diskriminiert inländische Apotheken nicht

Deutsche Apotheker dürfen ihren Kunden beim Kauf eines rezeptpflichtigen Arzneimittels keine Zugaben in Form kleiner Geschenke gewähren. Das hat heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Eine Diskriminierung inländischer Offizinen können die Richter mit Blick auf die Boni ausländischer Versender nicht erkennen. 
Jennifer Evans
Stephanie Schersch
09.07.2020  19:42 Uhr

Eigentlich scheint die Sache relativ klar: Für rezeptpflichtige Arzneimittel gilt in Deutschland eine Preisbindung. Rabatte dürfen Apotheker ihren Kunden beim Kauf entsprechender Präparate somit nicht gewähren. Immer wieder aber hatten Zugaben in Form kleiner Geschenke in den vergangenen Jahren für Streit gesorgt, so auch in dem aktuellen Verfahren am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

Dort mussten die Richter heute über einen Fall entscheiden, der bis ins Jahr 2013 zurückreicht. Damals war die Apothekerkammer Westfalen-Lippe gegen eine Apothekerin vorgegangen, die Werbeflyer mit Gutscheinen verteilt hatte. Diese konnten Kunden später zusammen mit einem Rezept einlösen und erhielten dafür Geschenkpapier oder ein paar Kuschelsocken. Die Kammer sah darin einen Verstoß gegen Berufsordnung und deutsche Preisvorschriften und untersagte die Aktion daraufhin. Dagegen setzte sich die Apothekerin zur Wehr. Sie klagte und landete schließlich vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster. Dort aber gaben die Richter der Apothekerkammer recht. Mit einer Beschwerde legte die Klägerin noch einmal nach und hatte schließlich Erfolg: Anfang 2019 ließ das Bundesverwaltungsgericht Revision in dem Verfahren zu. 

Kein Verstoß gegen das Grundgesetz

Gebracht hat das der Klägerin nichts, wie die heutige Entscheidung zeigt. Die Leipziger Richter wiesen die Revision zurück und bestätigten damit die Urteile der Vorinstanzen.  Die Apothekerin verstoße mit ihren Zugaben eindeutig gegen die Rx-Preisbindung, schreibt das BVerwG in einer Pressemitteilung. Für die deutschen Apotheker besonders wichtig ist die Einschätzung der Richter mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Oktober 2016. Dieses hatte ausländische Versender mit Verweis auf EU-Recht von den hiesigen Preisvorschriften freigesprochen, wenn sie Rx-Präparate an deutsche Kunden schicken. Inländische Apotheken dürfen hingegen weiterhin keine Rx-Rabatte gewähren. Die Verfassungsmäßigkeit der deutschen Preisbindung stellt diese Schieflage aus Sicht der Leipziger Richter dennoch nicht infrage. Inländische Apotheken würden durch das EuGH-Urteil nicht in ihrer im Grundgesetz geschützten Berufsausübungsfreiheit verletzt, heißt es. So dienten die Vorgaben vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls. Sie verhinderten Preiswettbewerb und förderten damit die flächendeckende Arzneimittelversorgung.

Auch das Argument einer möglichen Diskriminierung deutscher Apotheken lassen die Richter nicht gelten. »Angesichts des bislang geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender an der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ist die Preisbindung für die inländischen Apotheken weiterhin zumutbar«, heißt es.  

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