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Europäischer Gerichtshof

Rx-Boni – Kaufanreiz oder nicht?

Könnte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rolle von Rx-Boni neu bewerten? Laut Einschätzung des Generalanwalts am EuGH, Maciej Szpunar, schaffen solche Vergünstigungen keine Kaufanreize. ABDA-Jurist Michael Jung ordnet die Situation ein.
Michael Jung
01.11.2024  13:08 Uhr

Rabattaktionen bei der Einlösung von Rezepten sind keine Werbung für Arzneimittel, so lautet die Einschätzung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Maciej Szpunar. Im Prozess der niederländischen Versandapotheke Doc Morris gegen die Apothekerkammer Nordrhein vor dem EUGH (Rs. C-517/23) hat Szpunar am 24. Oktober 2024 seine Schlussanträge vorgelegt. Er plädiert darin für einen stärkeren Wettbewerb zwischen Apotheken.

Die vom Bundesgerichtshof (BGH) in diesem Verfahren an den EuGH gerichteten Fragen zielen im Kern darauf, ob die von Doc Morris beworbenen Rx-Boni (Rabatte und Gutscheine, die bei der Einlösung von Rezepten gewährt wurden) als arzneimittelbezogene Werbemaßnahmen in den Geltungsbereich des Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (Richtlinie 2001/83/EG) fallen und daher die dort enthaltenen Vorschriften (einschließlich des Werbeverbots für verschreibungspflichtige Arzneimittel) anzuwenden sind. Anhand der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu OTC-Werbeaktionen und zu Gewinnspielen bestehen aus Sicht des BGH Zweifel, welche Kriterien anzuwenden sind.

RX-Boni als Werbung für Apotheke 

Der Generalanwalt analysiert diese Rechtsprechung nun übergreifend und stellt fest, dass der EuGH derartige Werbung im OTC-Bereich als arzneimittelbezogen einstufe, da sie konkrete Kaufanreize setze. Nach seiner Ansicht sei diese Wertung aber nicht auf Rx-Arzneimittel übertragbar: Die eigentliche Entscheidung zum Erwerb des Arzneimittels sei durch den Arzt mit der Ausstellung des Rezepts gefallen. Unterstellungen, »skrupellose« Ärzte könnten Rezepte vor dem Hintergrund von Werbeaktionen wie »Geld verdienen auf Rezept« unsachgemäß ausstellen, seien angesichts der berufsrechtlichen Vorgaben haltlos.

Für den Patienten stelle sich nur die Frage, in welcher Apotheke er das tatsächlich benötigte Arzneimittel erwerben möchte. Die Botschaft der fraglichen Werbung laute also »Kommen Sie zu uns«, nicht aber »Kaufen Sie diese Arzneimittel«, und sei damit ausschließlich apothekenbezogen. Eine Förderung unzweckmäßigen Arzneimittelgebrauchs sei nicht erkennbar.

Aus Sicht des Generalanwalts wären die Werbevorschriften der EU-Arzneimittelrichtlinie daher nicht anwendbar. Hilfsweise – für den Fall, dass der EuGH dies anders sehen sollte – hebt er aber hervor, dass ansonsten das strikte Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch für die hier streitigen Werbeaktionen gelten müsse.

Anschließend weist der Generalanwalt noch darauf hin, dass die Werbemaßnahmen am Maßstab der europäischen Grundfreiheiten zu messen wären, wenn die Richtlinie nicht anwendbar sei. Versandapotheken hätten ein grundrechtlich gestütztes Anliegen, ihr Geschäft zu fördern und am lukrativen Rx-Markt teilzuhaben, bei dem ein Rezept oft Teil eines größeren »Abonnements« sei. Der EuGH habe dazu bereits im Jahr 2016 festgestellt, dass die deutsche Preisbindung den Marktzugang behindere.

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