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Geändertes Verpackungsgesetz

Registrierungspflicht gilt ab 2022 für alle Apotheken

Recycling von Verpackungen ist angesichts weltweit wachsender Müllberge und schrumpfender Ressourcen das Gebot der Stunde. In Deutschland regelt seit Anfang 2019 das Verpackungsgesetz, welchen Aufwand etwa Hersteller und Händler hierfür betreiben müssen. Es löste die seit 1991 geltende Verpackungsverordnung ab. Nun gibt es eine Novelle, die größtenteils zum 1. Juli in Kraft tritt. Für Apotheker ändert sich auch etwas – allerdings erst 2022.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 18.06.2021  16:30 Uhr

Rezepturarzneimittel in Serviceverpackungen

Das soll sich nun ändern. Um die Verantwortlichkeit der Hersteller weiter durchzusetzen und zu überwachen, wird der Kreis derjenigen, die sich bei der ZSVR registrieren lassen müssen, erweitert – dann müssen sich alle Hersteller, also Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen dort listen lassen. Zu diesen Verpackungen zählen zum Beispiel Tüten. Das bedeutet, dass alle Apotheken, die Rezepturarzneimittel in solchen Serviceverpackungen abgeben, auch registrierpflichtig werden. Da es keine öffentliche Apotheke geben kann, die keine Rezepturarzneimittel herstellt und abgibt, sind demnach ausnahmslos alle von der neuen Pflicht betroffen. Für Betriebe, die bereits beim ZSVR gemeldet sind, ändert sich hingegen nichts. Diejenigen, die versäumen, sich registrieren zu lassen, müssen allerdings mit empfindlichen Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro rechnen. Für das Duale System anmelden müssen sich Apotheken als Inverkehrbringer von Serviceverpackungen übrigens nicht, erklärte ein Sprecher des Rücknahmesystems Grüner Punkt auf PZ-Anfrage. 

Nötig wird aber eben die ZSVR-Registrierung unter www.verpackungsregister.org. Dazu gehört laut ZSVR unter anderem, dass die Apotheker erklären, dass sie ausschließlich Serviceverpackungen in den Verkehr bringen. Für die Registrierung bleibt den Apothekerinnen und Apothekern allerdings noch Zeit. Zwar treten große Teile der Novelle bereits am 1. Juli in Kraft, die erweiterte Registrierungspflicht greift aber erst ein Jahr später, ab Juli 2022. In einem Infoschreiben teilt die ZSVR entsprechend mit, dass eine Vorregistrierung derzeit noch nicht erfolgen sollte. Vornehmen muss das dann der Apothekeninhaber oder die -inhaberin, Kosten fallen nicht an.

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