Registrierungspflicht gilt ab 2022 für alle Apotheken |
Cornelia Dölger |
18.06.2021 16:30 Uhr |
Apotheken, die Rezepturarzneimittel herstellen und in sogenannten Serviceverpackungen abgeben, müssen sich ab Juli 2022 beim Verpackungsregister listen lassen. / Foto: picture alliance / dpa-Zentralbild
Auch wenn die Infektionszahlen weiter sinken und sich die Pandemiesituation zu entspannen scheint, dominiert das Thema Corona noch immer häufig die Nachrichten und auch das politische Geschehen hierzulande. Insofern wundert es nicht, dass ein anderes wichtiges Thema, der Umweltschutz, kürzlich beinahe geräuschlos eine wichtige Hürde genommen hat. Ende Mai billigte der Bundesrat Änderungen im neuen Verpackungsgesetz von 2019 und winkte damit eine Novelle durch, die zwei EU-Richtlinien – die Einwegkunststoffrichtlinie sowie die Abfallrahmenrichtlinie – in deutsches Recht umsetzen soll.
Das ist die jüngste Änderung des an sich noch jungen Verpackungsgesetzes, das die als erfolgreich geltende, aber in die Jahre gekommene Verpackungsverordnung ab Anfang 2019 ersetzte. Ziel des Ganzen ist, die Recyclingquote von Verpackungen zu steigern und damit Ressourcen zu schonen. Dazu werden vor allem die Hersteller in die Pflicht genommen; seit 2019 müssen sie deutlich mehr Aufwand betreiben als zuvor, um ihre Verpackungen wiederzuverwerten – das Stichwort lautet Eigenverantwortung.
So ist ihnen etwa vorgeschrieben, sich bei der sogenannten Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) listen zu lassen. Diese Stiftung mit Sitz in Osnabrück steht unter Aufsicht des Umweltbundesamts und hat nach eigener Aussage die Aufgabe, »die Produktverantwortlichen zu registrieren und damit öffentlich zu machen«, wie es auf der ZSVR-Website heißt. Mehr Transparenz ist also das Ziel. Zudem überwacht sie demnach unter anderem die Erfüllung der Recyclingquoten und die finanzielle Förderung von nachhaltigeren Verpackungen.
Hersteller müssen zudem einen kostenpflichtigen Vertrag mit einem oder mehreren Unternehmen des Dualen Systems abschließen, einem Mülltrennungssystem, das der Abfallreduzierung dienen soll. Diese verpflichtende Beteiligung soll die Kosten decken, die durch Einsammeln und Verwerten gebrauchter Verpackungen entstehen. Neben Herstellern von Verpackungen, also sogenannten Erstinverkehrbringern, sind hiervon auch zum Beispiel Versender betroffen.
Apotheken ohne Versandlizenz berührten die neuen Regelungen bislang allerdings nur indirekt. Da sie in der Regel Waren in sogenannten Serviceverpackungen abgeben – also solchen Verpackungen, die erst vor Ort mit Ware befüllt und dann an den Endverbraucher abgegeben werden –, konnten sie die Verpflichtungen auf die sogenannten Vorvertreiber verlagern. Das heißt: Es genügte, wenn die Lieferanten dieser Serviceverpackungen nachweislich kostenpflichtig für das Duale System registriert sowie bei der ZSVR gelistet waren.
Das soll sich nun ändern. Um die Verantwortlichkeit der Hersteller weiter durchzusetzen und zu überwachen, wird der Kreis derjenigen, die sich bei der ZSVR registrieren lassen müssen, erweitert – dann müssen sich alle Hersteller, also Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen dort listen lassen. Zu diesen Verpackungen zählen zum Beispiel Tüten. Das bedeutet, dass alle Apotheken, die Rezepturarzneimittel in solchen Serviceverpackungen abgeben, auch registrierpflichtig werden. Da es keine öffentliche Apotheke geben kann, die keine Rezepturarzneimittel herstellt und abgibt, sind demnach ausnahmslos alle von der neuen Pflicht betroffen. Für Betriebe, die bereits beim ZSVR gemeldet sind, ändert sich hingegen nichts. Diejenigen, die versäumen, sich registrieren zu lassen, müssen allerdings mit empfindlichen Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro rechnen. Für das Duale System anmelden müssen sich Apotheken als Inverkehrbringer von Serviceverpackungen übrigens nicht, erklärte ein Sprecher des Rücknahmesystems Grüner Punkt auf PZ-Anfrage.
Nötig wird aber eben die ZSVR-Registrierung unter www.verpackungsregister.org. Dazu gehört laut ZSVR unter anderem, dass die Apotheker erklären, dass sie ausschließlich Serviceverpackungen in den Verkehr bringen. Für die Registrierung bleibt den Apothekerinnen und Apothekern allerdings noch Zeit. Zwar treten große Teile der Novelle bereits am 1. Juli in Kraft, die erweiterte Registrierungspflicht greift aber erst ein Jahr später, ab Juli 2022. In einem Infoschreiben teilt die ZSVR entsprechend mit, dass eine Vorregistrierung derzeit noch nicht erfolgen sollte. Vornehmen muss das dann der Apothekeninhaber oder die -inhaberin, Kosten fallen nicht an.