Regeln für Mitarbeiterschutz werden verlängert |
Cornelia Dölger |
15.03.2022 15:30 Uhr |
Arbeitsplatz Apotheke: Schutzvorkehrungen gegen eine Coronavirus-Infektion der Beschäftigten sind weiterhin vorgeschrieben, allerdings spielt künftig das Ermessen des Arbeitgebers eine größere Rolle. / Foto: Adobe Stock/phoenix021
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung regelt den betrieblichen Ablauf während der Pandemie unter der Prämisse des Gesundheitsschutzes. Die derzeit geltende Fassung läuft nur noch bis 19. März 2022 – sie wird nun bis einschließlich 25. Mai 2022 verlängert, wie es in einem entsprechenden Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) heißt, der der PZ vorliegt. Die Bestimmungen für den betrieblichen Gesundheitsschutz bleiben dabei alles in allem gleich – allerdings weicht der Tenor etwas von der derzeit geltenden Verordnung ab. So heißt es in dem Entwurf, dass für die Anwendung der Maßnahmen grundsätzlich das regionale Infektionsgeschehen sowie »besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren« zu berücksichtigen seien. Es geht also darum, ob überhaupt und wenn ja, welche Vorkehrungen umzusetzen sind. Dies »im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung« zu prüfen, sei Aufgabe des Arbeitgebers. Von einer solchen Beurteilungsfreiheit durch den Arbeitgeber war in den früheren Versionen nicht derart explizit die Rede.
Die Maßnahmen, um die es geht, sind dabei altbekannt. Demnach ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, den Arbeitnehmerinnen und -nehmern auf seine Kosten einen SARS-CoV-2-Test anzubieten, allerdings nicht mehr mindestens zwei Mal pro Woche, sondern nur noch »wöchentlich«, wie es in dem Entwurf heißt. Zudem muss er ihnen geeignete Schutzmasken zur Verfügung stellen sowie Personenkontakte nötigenfalls reduzieren und falls möglich Homeoffice anbieten. Grundsätzlich müssen die Arbeitgeber für ihre Betriebe Hygienekonzepte für alle Beschäftigten erstellen, zugänglich machen und gegebenenfalls aktualisieren. »Die festzulegenden Maßnahmen sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen«, heißt es.
Relativ neu ist die Regelung, dass Beschäftigte die Möglichkeit haben sollen, sich während ihrer Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Sie fand sich erstmalig in der Verordnungsfassung vom 10. September 2021. Impfungen, die von Betriebsärztinnen und -ärzten durchgeführt werden, muss der Arbeitgeber demnach entsprechend unterstützen. Zudem muss er über die Gesundheitsgefährdung durch eine Covid-19-Erkrankung sowie die Möglichkeit einer Schutzimpfung informieren. Was die Bundesapothekerkammer zur Umsetzung der geltenden Verordnung in der Apotheke empfiehlt, lesen Sie hier.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.