Rabatt-Aktionen auch bei OTC-Arzneimitteln verboten |
Jennifer Evans |
23.12.2022 10:30 Uhr |
Gesundheitsgefahren beachten: Werbung für OTC-Präparate kann nach EuGH-Auffassung großen Einfluss auf die Entscheidung des Endverbrauchers haben. / Foto: imago images / Patrick Scheiber
Der EuGH hat sich vor Kurzem mit einem Anliegen aus Lettland befasst, in dem es um die Auslegung der EU-Richtlinie 2001/83/EG ging. Das lettische Verfassungsgerichtshof hatte ihn nämlich gebeten genauer zu erläutern, was unter dem Begriff »Werbung für Arzneimittel« zu verstehen ist. Konkret wollten die lettischen Richter wissen, ob damit auch die Werbung für unbestimmte Arzneimittel gemeint ist, also Werbung für Arzneimittel im Allgemeinen sowie die Gesamtheit von nicht identifizierten Medikamenten. Und, ob die nationale Vorschrift aus Lettland, die preisbezogene Werbung sowie Werbung für Sonderangebote und für kombinierte Verkäufe von Medikamenten und anderen Waren verbietet, mit der EU-Richtlinie vereinbar ist. In der besagten Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates geht es um einen Gemeinschaftskodex der Mitgliedstaaten für Humanarzneimittel.
Nun hat der EuGH Stellung bezogen und zeigt eine klare Haltung. Seiner Ansicht nach fallen unter den Begriff grundsätzlich alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung sowie zur Schaffung von Anreizen, sofern diese das Ziel haben, Verschreibung, Abgabe, Verkauf oder Verbrauch bestimmter oder unbestimmter Medikamente zu fördern. Außerdem hält er die lettische Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar. Andersfalls wäre ja auch die EU-Richtlinie hinfällig, die schließlich vor Risiken schützen solle, die mit einer übermäßigen oder unvernünftigen Verwendung von Arzneimitteln verbunden seien könnten, argumentiert er.
Anlass für den lettischen Verfassungsgerichtshof, mit dem EuGH in Kontakt zu treten, war eine Verfassungsbeschwerde der Gesellschaft Europaptieka, die unter anderem die Geschäfte von Apothekenketten in Lettland führt. Die Gesundheitsaufsichtsbehörde hatte ihr 2016 auf Grundlage der nationalen Vorschrift verboten, Werbung im Zusammenhang mit einem Aktionsverkauf von Arzneimitteln zu verbreiten. Die Gesellschaft bezweifelte jedoch, dass angesichts der EU-Richtlinie die nationale Vorschrift überhaupt greifen kann.
Für den EuGH liegt der Fall klar auf der Hand: Solche Aktionsverkäufe, auf die die nationale Regel in Lettland abzielt, verfolgen Werbeziele. Daher fällt die Verbreitung solcher Informationen seiner Ansicht nach unter den Begriff »Werbung für Arzneimittel«. Und zwar auch dann, wenn sich die Informationen auf unbestimmte oder nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beziehen. »Trotzdem müssen die Mitgliedstaaten, um Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu verhindern, Werbeinhalte verbieten, die den unzweckmäßigen Einsatz solcher Arzneimittel fördern könnten«, heißt es in einer Pressmitteilung zu dem Urteil.