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Änderungsanträge ALBVVG
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Präqualifizierung entfällt, Null-Retaxationen verboten

Soeben sind die Änderungsanträge der Regierungsfraktionen zum Lieferengpass-Gesetz, dem ALBVVG, bekannt geworden. Demnach entfällt größtenteils die für Apotheken lästige Präqualifizierung. Und die Kassen werden bei Retaxationen in die Schranken verwiesen.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 20.06.2023  14:10 Uhr
Was geht ohne Präqualifizierung? DAV und GKV sollen verhandeln

Was geht ohne Präqualifizierung? DAV und GKV sollen verhandeln

Um bundesweit einheitlich festzulegen, bei welchen Hilfsmitteln das Präqualifizierungserfordernis für öffentliche Apotheken entfällt, soll der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verpflichtet werden, mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) innerhalb einer noch vorzugebenden Frist eine Vereinbarung zu schließen. Falls es keine Lösung geben sollte, soll die Schiedsstelle entscheiden.

Mit dem Schritt sollen Apotheken und Krankenkassen Sicherheit bei der Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Hilfsmitteln erhalten, heißt es. Der Verzicht auf ein Präqualifizierungserfordernis für Apotheken diene zudem der Entbürokratisierung im Gesundheitswesen durch Vermeidung von Doppelprüfungen.

Keine Nullretaxationen mehr

Auch bei den von Apothekenseite immer wieder massiv kritisierten Retaxationen seitens der Krankenkassen soll es nun endlich klare Regeln geben. Ungerechtfertigte Nullretaxationen sollen verboten werden. Dazu soll in § 129 SGB V eine Regelung aufgenommen werden, die konkrete Vorgaben zu Retaxationen der Krankenkassen gegenüber Apotheken macht.

So soll etwa im Falle von vollständig oder teilweise fehlenden Verfügbarkeitsanfragen beim Austausch von verschriebenen und nicht verfügbaren Arzneimitteln die Retaxation auf die Apothekenvergütung beschränkt werden; der Anspruch der Apotheke für das abgegebene Arzneimittel in voller Höhe bestehen bleiben.

Grundsätzlich sind fünf Fallgruppen geplant. So soll eine Retaxation künftig grundsätzlich verboten sein, wenn:

  1. die Dosierangabe auf der Verschreibung fehlt,
  2. das Ausstellungsdatum der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist,
  3. die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere Belieferungsfristen festgelegt sind,
  4. die Abgabe des Arzneimittels vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung erfolgt oder
  5. die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und diese nachträglich erteilt wird.

Die Auswirkungen der neuen Regelung sollen evaluiert werden. Dazu soll der GKV-Spitzenverband dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht vorlegen.

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