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Änderungsanträge ALBVVG

Präqualifizierung entfällt, Null-Retaxationen verboten

Soeben sind die Änderungsanträge der Regierungsfraktionen zum Lieferengpass-Gesetz, dem ALBVVG, bekannt geworden. Demnach entfällt größtenteils die für Apotheken lästige Präqualifizierung. Und die Kassen werden bei Retaxationen in die Schranken verwiesen.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 20.06.2023  14:10 Uhr

Kurz vor der finalen Beratung des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) liegen nun die Änderungsanträge der Ampelkoalition vor. Eine Honorarerhöhung beim Engpass-Management ist zwar weiter nicht vorgesehen. Aber in einigen anderen Punkten hat der Protest der Apothekerschaft politisches Gehör gefunden.

So etwa beim Thema Präqualifizierung bei der Abgabe von Hilfsmitteln. Hier müssen die Apotheken bislang ein sehr umständliches und aufwendiges Bürokratieverfahren durchlaufen, mit dem sie den Nachweis erbringen sollen, dass sie zur Abgabe von etwa Inkontinenzhilfen, Prothesen und Co. befähigt sind. Das soll künftig in der Mehrzahl der Fälle, nämlich bei der Abgabe von apothekenüblichen Hilfsmitteln, nicht mehr nötig sein.

Qualifizierung bereits qua Apothekenbetriebsordnung

Begründet wird die Abschaffung der Präqualifizierungserfordernis wie folgt: »Nach der Apothekenbetriebsordnung besteht eine bundesrechtliche Verpflichtung zur Vorhaltung geeigneter Räumlichkeiten und Personal zur Versorgung und Beratung von Patientinnen und Patienten, unter anderem über den Umgang mit Medizinprodukten, zu denen auch Hilfsmittel gehören.«

Die Ausbildungen von Apothekerinnen und Apothekern sowie PTA seien umfangreich und jeweils bundesrechtlich einheitlich geregelt. Sie umfassten auch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Umgang mit Medizinprodukten. Das Personal in öffentlichen Apotheken besitze entsprechend die notwendigen Kenntnisse und Erfahrung bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten im Umgang mit Hilfsmitteln.

Aber: »Der Verzicht auf ein Präqualifizierungserfordernis gilt für öffentliche Apotheken nur im Hinblick auf apothekenübliche Hilfsmittel und nicht auf alle Hilfsmittel.« Insbesondere für Hilfsmittel, deren Anpassung erweiterte handwerkliche Fertigkeiten erforderten oder die nicht zum üblichen Betrieb einer Apotheke gehörten, wie zum Beispiel Blindenführhunde, soll ein Präqualifizierungserfordernis nicht wegfallen.

Was geht ohne Präqualifizierung? DAV und GKV sollen verhandeln

Um bundesweit einheitlich festzulegen, bei welchen Hilfsmitteln das Präqualifizierungserfordernis für öffentliche Apotheken entfällt, soll der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verpflichtet werden, mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) innerhalb einer noch vorzugebenden Frist eine Vereinbarung zu schließen. Falls es keine Lösung geben sollte, soll die Schiedsstelle entscheiden.

Mit dem Schritt sollen Apotheken und Krankenkassen Sicherheit bei der Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Hilfsmitteln erhalten, heißt es. Der Verzicht auf ein Präqualifizierungserfordernis für Apotheken diene zudem der Entbürokratisierung im Gesundheitswesen durch Vermeidung von Doppelprüfungen.

Keine Nullretaxationen mehr

Auch bei den von Apothekenseite immer wieder massiv kritisierten Retaxationen seitens der Krankenkassen soll es nun endlich klare Regeln geben. Ungerechtfertigte Nullretaxationen sollen verboten werden. Dazu soll in § 129 SGB V eine Regelung aufgenommen werden, die konkrete Vorgaben zu Retaxationen der Krankenkassen gegenüber Apotheken macht.

So soll etwa im Falle von vollständig oder teilweise fehlenden Verfügbarkeitsanfragen beim Austausch von verschriebenen und nicht verfügbaren Arzneimitteln die Retaxation auf die Apothekenvergütung beschränkt werden; der Anspruch der Apotheke für das abgegebene Arzneimittel in voller Höhe bestehen bleiben.

Grundsätzlich sind fünf Fallgruppen geplant. So soll eine Retaxation künftig grundsätzlich verboten sein, wenn:

  1. die Dosierangabe auf der Verschreibung fehlt,
  2. das Ausstellungsdatum der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist,
  3. die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere Belieferungsfristen festgelegt sind,
  4. die Abgabe des Arzneimittels vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung erfolgt oder
  5. die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und diese nachträglich erteilt wird.

Die Auswirkungen der neuen Regelung sollen evaluiert werden. Dazu soll der GKV-Spitzenverband dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht vorlegen.

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