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Apothekengesetz: keine baldigeEntscheidung

09.02.1998  00:00 Uhr

- Politik

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Apothekengesetz: keine baldige Entscheidung

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Zwei Gesetzesänderungen, die für die öffentlichen Apotheken von großer Bedeutung sind, stehen in nächster Zeit an: Die Novellierung der Arzneimittelpreisverordnung und die auf einen Antrag der Berliner Landesregierung zurückgehende Änderung des Apothekengesetzes. Die Erfolgsaussichten der beiden Novellen sind recht unterschiedlich. Während die Änderung der Distributionsspannen im Prinzip beschlossen ist, stößt die Ergänzung des Apothekengesetzes auf starken Widerspruch.

Der Wirtschaftsausschuß des Bundesrates werde der Änderung der Arzneimittelpreisverordnung in der nächsten Sitzung ohne Nachbesserungen zustimmen, sagte Dr. Peter Klocker, Referatsleiter beim Bundeswirtschaftsministerium, auf einer Veranstaltung des Colloquium Pharmaceuticum am 6. Februar in Bonn. Die Neufassung werde wie geplant zum 1. Juli in Kraft treten. In seiner Sitzung am 22. Januar hatte der Wirtschaftsausschuß die Zustimmung zur Änderung verweigert und zusätzliche Informationen gefordert.

Die Änderung der Arzneimittelpreisverordnung sieht eine Kappung der Zuschläge für Großhandel und Apotheken bei einem Verkaufspreis von mehr als 1063, 81 DM vor. Als Ausgleich für die Apotheken werden die Notdienstgebühr und die Rezepturzuschläge angehoben. Nach bisherigen Berechnungen resultiert aus der Novellierung für die Apotheker kurzfristig ein Plus von 30 Millionen DM. Wie Professor Dr. Rainer Braun, ABDA-Geschäftsführer Pharmazie, erläuterte, sei die Freude über diesen Gewinn jedoch von kurzer Dauer, denn mit zunehmender Zahl hochpreisiger Medikamente werde die Bilanz aus der Novelle für die Apotheker schlechter. Heute gebe es lediglich 200 Pharmazentralnummern, die von der Absenkung der Spanne betroffen seien. Die Zahl werde kontinuierlich steigen.

Die Modifikation der Preisspannenverordnung stößt auch bei den Marktpartnern auf breite Akzeptanz. Peter Dewein, Geschäftsführer beim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) und Professor Dr. Hilko Meyer vom Bundesverband des Pharmazeutischen Großhandels erwarten, daß die Novellierung zu einer Stabilisierung des bewährten Distributionsweges führen wird und somit das bewährte System erhalte.

"Entscheidung nicht ausgeschlossen"

Während die Novelle der Arzneimittelpreisverordnung wohl beschlossene Sache ist, steht das Schicksal des vom Bundesrat initiierten Entwurfes zur Änderung des Apothekengesetzes noch in den Sternen. Wenn der Bundestag dem Entwurf zustimmt, dann dürften in Zukunft Krankenhausapotheken Arzneimittel auch an Krankenhausambulanzen, psychiatrische Institutsambulanzen und Sozialpädiatrische Zentren "zur unmittelbaren Anwendung" abgeben. Außerdem dürften sie in dringenden Fällen Kranken, die aus der stationären Behandlung entlassen werden, Arzneimittel zur Überbrückung mitgeben.

Ferner sieht der Gesetzentwurf vor, daß Apotheker schriftliche Verträge mit der Leitung von Heimen abschließen dürfen, um die Arzneimittelversorgung der Heimbewohner zu regeln. Außerdem soll es Apothekern gestattet werden, eine Zytostatikazubereitung unmittelbar an den anwendenden Arzt abzugeben.

Wie Dr. Hermann Josef Pabel, Ministerialdirigent im Bundesgesundheistministerium ausführte, befürwortet die Bundesregierung die Mitgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen. Allerdings müsse die Abgabe der Arzneimittel auf der Station oder in der Ambulanz erfolgen, nicht in der Krankenhausapotheke. Diese sei für Publikumsverkehr ohnehin nicht ausgelegt. Den Vorschlag, daß die Krankenhausapotheke Arzneimittel auch an die obengenannten Insititutionen abgeben darf, will die Regierung prüfen lassen.

Wie Pabel weiter ausführte, geht der Bundesregierung der Gesetzentwurf zu Verträgen zwischen Heimleitung und Apotheker nicht weit genug. Im Sinne der Arzneimittelsicherheit sollte ein solcher Vertrag nicht nur erlaubt, sondern gesetzlich vorgeschrieben werden. Eine vom Gesetzentwurf abweichende Lösung strebt die Bundesregierung nach Pabels Ausführung auch bei der Zytostatikaabgabe an. Der Vorschlag führe nicht zwangsläufig zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen auf Zytostatikaherstellung spezialisiertem Apotheker und behandelndem Arzt, bemängelt die Bundesregierung. Sie favorisiert deshalb ein Gesetz, daß es dem Arzt ermöglicht, die Zytostatikaverordnung einer spezialisierten, nahegelegenen Apotheke zuzuweisen.

Die Position der Bundesregierung zur Belieferung von Zytostatikarezepten werde von der ABDA begrüßt, sagte Braun. Allerdings forderte er den Zusatz, daß der Patient sich die beliefernde Apotheke aussuchen darf, wenn es in der Umgebung mehrere Offizinen gibt, die die Anforderungen erfüllen. Die Änderungen bei der Versorgung von Heimen unterstützte Braun ebenfalls. Durch einen Vertrag erhalte der Apotheker die Möglichkeit, sich intensiver als bislang um die Arzneimittelversorgung der Heimbewohner zu kümmern.

Die Arzneimittelabgabe von Krankenhausapotheken an Krankenhausambulanzen in Polikliniken sei tolerabel, sagte Braun weiter. Die Abgabe an sonstige Ambulanzen im Krankenhaus lehne die ABDA jedoch strikt ab. Die Mitgabe von Arzneimittel an Patienten, die am Wochenende aus dem Krankenhaus entlassen werden, stößt bei dem ABDA-Geschäftsführer ebenfalls auf wenig Sympathie. Gäbe es am Wochenende einen ausreichenden ärztlichen Notdienst, dann käme der im Gesetzentwurf genannte "dringende Fall" überhaupt nicht vor. Die Abgabe von Arzneimitteln durch die öffentlichen Apotheken sei rund um die Uhr gewährleistet, am Wochenende gebe es jedoch keinen niedergelassenen Arzt, der dem Patienten ein Rezept ausstellt.

Wann und in welchem Umfang die Gesetzesänderung verabschiedet wird, ist zur Zeit noch völlig offen. Eine Entscheidung in dieser Legislaturperiode sei "nicht ausgeschlossen", sagte Pabel. Den meisten anderen Anwesenden ging selbst diese vage Formulierung noch zu weit. Sie rechnen nicht mit einer Entscheidung vor dem Wahltag.

PZ-Artikel von Daniel Rücker, Bonn
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